Zeugengeld

Wer bei einer Gerichtsverhandlung als Zeuge herangezogen wird, hilft bei der Aufklärung eines Sachverhalts. Im Allgemeinen ist das eine eher unangenehme Aufgabe, weil man in der Regel gegen eine der streitenden Parteien aussagen muss. Hat aber das Gericht einmal entschieden, eine bestimmte Person als Zeuge heranzuziehen, so ist diese verpflichtet, der Ladung zu folgen. Für den mit dem Erscheinen vor Gericht verbundenen Aufwand sowie für einen eventuellen Verdienstausfall steht dem Zeugen eine Entschädigung, das Zeugengeld, zu.

Das Zeugengeld, das der einzelne Zeuge beanspruchen darf, ist im Allgemeinen nicht besonders hoch. Obwohl es sich nach dem Bruttoverdienst des Zeugen, nach der Zeit die dem Zeugen durch die Anreise und das Verweilen im Gericht verloren geht und nach dem Fahrgeld bemisst, darf es, was die Entschädigung für den Verdienstausfall betrifft, eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.

Wenn das Zeugengeld 25 Euro nicht übersteigt, kann es sofort bar von der Gerichtskasse ausgezahlt werden. Die genaue Handhabe kann von Gericht zu Gericht variieren. Üblicherweise geht der Auszahlung des Zeugengeldes ein schriftlicher Antrag auf Zeugenentschädigung voraus, dem ein Verdienstnachweis beigefügt ist. Der Anspruch auf Zeugengeld erlischt, wenn der Zeuge nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zeugenaussage die Entschädigung verlangt. Für die Anfahrt mit dem eigenen Fahrzeug wird eine Kilometerpauschale gezahlt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises. Es muss jedoch die kostengünstigste Variante der öffentlichen Beförderung genutzt werden. Das Zeugengeld wird zwar zunächst vom Gericht bezahlt, anschließend aber dem Beklagten oder der klageführenden Partei, je nachdem, aus welchen Gründen das Gericht den Zeugen bestellt, auf die Prozesskosten angerechnet. Bei Prozessen mit vielen Zeugen, kann aus der Summe der Zeugengelder, die jedem einzelnen zustehen, ein beachtlicher Gesamtbetrag entstehen. Zeugen, die verhindern wollen, dass auf eine bestimmte Partei zu hohe Kosten zukommen, haben die Möglichkeit, den Verzicht auf die Zeugenentschädigung zu erklären.

Zeugengeld ist keine Erfindung unserer Zeit, sondern es war schon im Deutschland des Spätbarock üblich, dass Zeugen für ihren Aufwand mit ein paar Kreuzern entschädigt wurden, um die sich die Gerichtskosten einer der streitenden Parteien erhöhten. Heute sind die Bestimmungen, die das Zeugengeld betrifft, im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) festgelegt. Das ZSEG trat 1957 in Kraft und wurde seitdem mehrmals angepasst. Nach diesem Gesetz erhalten alle Zeugen und Sachverständigen Geld, die nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit bei einer Behörde an der Gerichtsverhandlung mitwirken. Das Zeugengeld soll den Verdienstausfall, der der geladenen Person während der Zeit im Gericht und der Anreise entsteht, kompensieren. Auch für die Zeit, die man für eine schriftliche Beantwortung einer Zeugenfrage benötigt, wird man nach dem ZSEG entschädigt.

Die Höhe der Entschädigung beläuft sich auf 2 bis 13 Euro für jede Stunde, die man, aufgrund der gerichtlichen Ladung, seiner gewöhnlichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Personen, die nicht berufstätig sind, aber einen Mehrpersonenhaushalt führen, erhalten ein Zeugengeld von 10 Euro pro aufgewendete Stunde. Diese Entschädigung wird für höchstens acht Stunden pro Tag gewährt. Das Zeugengeld kann erhöht werden, wenn die Aussage zu einer ungewöhnlichen Zeit oder unter außergewöhnlichen Umständen gemacht wird. Bei Anreise mit dem eigenen Fahrzeug wird ein Zeuge mit 21 Cent für jeden Fahrtkilometer entschädigt.