Rentenversicherungsrecht

Das Rentenversicherungsrecht ist im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Hier sind sämtliche Regelungen zu diesem Teilgebiet des deutschen Rechts zu finden, unter anderem auch die einzelnen Leistungen, die zu dem Gebiet der Rentenversicherung gehören. Im Einzelnen sind das die Altersrenten, die Renten wegen Erwerbsminderung, die Renten für Hinterbliebene und die Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation. Die einzelnen Renten werden im Folgenden kurz vorgestellt.

Die Altersrente wird genauso, wie andere Renten auch, unter bestimmten Voraussetzungen erbracht, die genauer im Rentenversicherungsrecht erläutert sind. Die wichtigste Form ist die Regelaltersrente. Bis vor einiger Zeit konnte diese ab einem Alter von 65 Jahren in Anspruch genommen werden, inzwischen wird die Eintrittsgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre ausgedehnt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist drei Jahre früher möglich, wenn eine langjährige Versicherungsmitgliedschaft besteht. Menschen, die viele Jahre unter Tage gearbeitet haben oder Menschen mit einer schweren Behinderung haben Anspruch auf frühere Zahlung ihrer Altersrente.

Rente wird aber nicht nur aus Altergründen gezahlt, sondern auch wegen der Minderung des Erwerbs. Hierbei wird die Rente entweder in vollem Umfang gezahlt oder anteilig, je nach Grad der Erwerbsminderung. Kann nicht abgesehen werden, wann eine Beschäftigung in Vollzeit wieder möglich ist und liegt die mögliche Zeit einer Erwerbstätigkeit zwischen drei bis sechs Stunden am Tag, so spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. Kann der Beschäftigte nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten gehen, so spricht das Rentenversicherungsrecht von einer vollen Erwerbsminderung. Die Altersrente und die Rente wegen Erwerbsminderung sind die einzigen Rentenformen, für die das Rentenversicherungsrecht eine lebenslange Zahlung vorsieht.

Eine andere Form der Rentenzahlung wird durch die Hinterbliebenenrente dargestellt. Witwer und Witwen, die nicht erneut geheiratet haben, haben nach dem Tod ihres Ehepartners, der versichert war, einen Anspruch auf eine Witwenrente, die so genannte große oder die kleine Witwenrente. Die große Witwenrente wird in Form des vollen Gehalts des Partners gezahlt, die kleine nur anteilig. Längstens besteht der Anspruch für 24 Monate nach Ablauf des Monates, in dem der Versicherte verstorben ist. Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Sie können entweder die Halbwaisenrente beanspruchen, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Elternteil gestorben ist, oder Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch bei der Vollwaisenrente gilt, dass das Kind nur Anspruch darauf hat, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können beide Rentenformen bis längstens zum 27. Lebensjahr gezahlt werden, etwa aus Gründen der Ausbildung. Kinder haben unter einigen Voraussetzungen, die im Rentenversicherungsrecht festgeschrieben sind, Anspruch auf die Zahlung so genannter Erziehungsrenten, die aber ebenfalls an ein bestimmtes Alter und ein eigenes Einkommen gebunden sind.

Das Rentenversicherungsrecht gilt auch in dem Falle, wenn Leistungen der beruflichen und der medizinischen Rehabilitation zu zahlen sind. Leistungen der medizinischen Rehabilitation kommen zum Beispiel nach einem Unfall oder einer Krankheit zum Tragen. Mögliche Leistungen sind dabei die stationäre oder ambulante Behandlung, wobei auch Reisekosten, Wohnungshilfen und Kosten für Kraftfahrzeuge übernommen werden. Die Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen dem Versicherten die Möglichkeit geben, wieder in das berufliche Leben einzusteigen und verhindern, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden muss. Diese Leistungen umfassen etwa Beratungs- und Qualifizierungsleistungen, aber auch Leistungen zur Integration des Rehabilitanden. Alle Leistungen zielen auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ab und sind bis zur Aufnahme eines Berufes begrenzt.