Praxisgebühr

Mit der Praxisgebühr leistet jeder gesetzlich versicherte Bürger eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro. Dieser Betrag kommt nach Verrechnung mit dem Honorar des jewiligen Arztes der Krankenkasse zu Gute. Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse, die über 18 Jahre alt sind und sich entweder in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder aber psychotherapeutische Behandlung begeben sind zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.

Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Praxisgebühr wurde am 14. November 2003 vom deutschen Bundestag verabschiedet, das Gesetz trat dann pünktlich am 01. Januar 2004 in Kraft. Die damals amtierende rot-grüne Bundesregierung unter der Führung von Gerhard Schröder plante mit der Reform des Gesundheitswesens die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Lohnnebenkosten zu senken. Seit dem 01. Juli des Jahres 2004 müssen Patienten die Praxisgebühr lediglich einmal pro Quartal zahlen. Desweiteren wollte die Regierung die Eigenverantwortung der Bürger für ihre Gesundheit stärken. Durch die 10 Euro Gebühr werden vor allem Arztbesuche bei Bagatellverletzungen reduziert. Viele Ärzte kritisieren noch immer die ihrer Ansicht nach unkorrekte Namensgebung der Gebühr. Da die 10 Euro komplett an die Krankenkasse fließen, fordern viele eine Umbenennung in “Kassengebühr”. Besonders kurz nach Einführung des neuen Gesetzes vermuteten zahlreiche Patienten aufgrund des Namens, dass die Gebühr als zusätzliche Einnahme in den Praxen bleibt.

Der erste Arztbesuch im Quartal, bei dem die Praxisgebühr anfällt, sollte normalerweise bei dem “Arzt des Vertrauens” erfolgen, der den jeweiligen Patienten regelmäßig behandelt. Der Hausarzt kann dann eventuell notwendige Überweisungen für Besuche bei Fachärzten ausstellen. So konnte vor allem die Anzahl der sogenannten “Selbstüberweisungen” eingeschränkt werden, bei denen sich Patienten ohne Überweisung direkt an einen Facharzt gewandt haben. Weitere Arztbesuche im betroffenen Quartal sind nur dann gebührenfrei, wenn eine Überweisung vorgelegt werden kann und der Arzt zur gleichen Behandlungsklasse zählt. Insgesamt wurden die ärztlichen Einrichtungen in vier verschiedene Klassen eingeteilt, nämlich niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie Notärzte. Im schlimmsten Fall fallen innerhalb eines Quartals also 40 Euro Praxisgebühr an. Wird die Zahlung der veranschlagten Gebühr vom Patienten nicht getätigt, so kann der jeweilige Arzt die Behandlung verweigern, solange keine akkute Lebensbedrohung vorliegt. Hat der Betroffene kein Bargeld und keine EC-Karte zur Verfügung, so kann der Arzt ihn zur Zahlung nach der Behandlung auffordern. Werden die Gebühren auch im Nachhinein nicht gezahlt, so führt die dafür zuständige “Kassenärztliche Vereinigung” ein Mahnverfahren durch.

Grundsätzlich sollte man die gezahlten Gebühren stets genau dokumentieren, denn es existiert eine klar fixierte Obergrenze für Zuzahlungen. Die jährliche Selbstbeteiligung des Versicherten, die sich aus der Praxisgebühr sowie Zuzahlungen bei Arzneimitteln und Krankenhausaufenthalten zusammensetzt, darf nicht mehr als zwei Prozent des Bruttoeinkommens ausmachen. Wird eine chronische Erkrankung festgestellt, so sinkt diese Obergrenze gar auf ein Prozent des jährlichen Einkommens. Wird diese Grenze nachweislich überschritten, muss der Patient bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des jeweiligen Jahres beantragen.

Von allen Zahlungen ausgenommen sind Schutzimpfungen sowie Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen wie beispielsweise die Krebsvorsorge. Auch reine Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt unterliegen nicht der Praxisgebühr. Außerdem müssen alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren generell keine Gebühren bezahlen. Auch bei normalerweise gebührenpflichtigen Arztbesuchen gibt es durch den Bundesauschuss geregelte Ausnahmen. Laboruntersuchungen, die erst in einem neu einsetztenden Quartal durchgeführt werden, sind genauso von der Zahlung ausgenommen wie die Halbjahresrezepte für die Antibabypille.