Krankenhauskosten

Die gesetzliche Krankenversicherung gehört neben der Rentenversicherung zu den wichtigsten, aber auch am meisten gefährdeten Sozialsystemen in Deutschland. Durch die stetigen Kostenerhöhungen der Medikamente und der Dienstleistungen im medizinischen Bereich auf der einen Seite und gleichzeitig zurückgehender Beitragszahlungen in die Krankenversicherung auf der anderen Seite drohte das System spätestens ab den neunziger Jahren finanziell aus dem Ruder zu gleiten. Deshalb wurde 2003 das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen, das eine Praxisgebühr einführte, aber auch die für die Patienten anfallenden Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt neu regelte. Für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus beispielsweise für eine Erstversorgung bei einem weniger tragischen Unfall oder am Wochenende, wenn die Praxis des Hausarztes geschlossen ist, zahlt ein Patient 10 Euro Praxisgebühr, soweit es sich um die Erstbehandlung im jeweiligen Quartal handelt. Kann der Patient eine Quittung über eine bereits geleistete Praxisgebühr vorlegen, wird für die Behandlung im Krankenhaus nichts berechnet. Bei einem geplanten oder akuten stationären Krankenhausaufenthalt hat der Patient spätestens zum Entlassungstermin für die ersten 28 Tage jeweils 10 Euro pro Tag Zuzahlung zu leisten. Eine darüber hinausgehende Zuzahlung für längere Krankenhausaufenthalte wird vom Patienten zurzeit nicht verlangt. In bestimmten Fällen kann ein Patient von dieser Zuzahlung befreit werden. Für Patienten, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht keine Zuzahlungspflicht. Patienten, die heilfürsorgeberechtigt sind, im Rahmen einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung therapiert werden oder bei Hartz-IV-Empfängern, die nicht krankenversichert sind, erfolgt die Behandlung im Krankenhaus ohne finanziellen Eigenbeteiligung. Hat sich ein Patient durch seine Krankenkasse eine finanzielle Belastungsgrenze bestätigen lassen und würde die durch die Forderung einer Zuzahlung überschritten, muss er ebenfalls keine Zuzahlung leisten - oder er erhält gezahlte Gebühren auf Antrag von der Krankenkasse zurück.

Die meisten Krankenhäuser bieten jedoch auf Patientenwunsch Zusatzleistungen an, die grundsätzlich kostenpflichtig sind. So kann ein Vertrag über die Belegung eines Ein- oder Zweibettzimmers abgeschlossen werden. Bei für den Patienten sehr belastenden Behandlungen wird vom Ehepartner nicht selten die kostenpflichtige Option wahrgenommen, als Begleitperson im Krankenhaus untergebracht und verpflegt zu werden. Das kann im Zweibettzimmer zusammen mit dem Patienten oder je nach Möglichkeiten des Hauses in einem eigenen Zimmer ermöglicht werden. Je nach Personalsituation kann vorrangig in Privatkliniken eine medizinisch ausgebildete Sonderwache exklusiv für den Patienten abgestellt werden. Vor allem bei schwierigen Operationen, die nicht routinemäßig durchgeführt werden, fühlen sich manche Patienten besser, wenn sie vom Chefarzt persönlich vorgenommen werden. Bei entsprechender Zuzahlung kann in der Regel ein entsprechender Operationstermin vereinbart werden.

Unabhängig von diesen exklusiven Service-Angeboten legen viele Patienten zumindest bei längeren Klinikaufenthalten Wert darauf, ein Telefon und einen Fernsehapparat nutzen zu können. In fast allen Krankenhäusern stehen diese Dienste zur Verfügung - meist werden sie aber von privaten Dienstleistern installiert und müssen auch über diese Dienstleister abgerechnet werden. Häufig dient hierfür ein Automatensystem mit Chipkarte.

Das Begleichen der anderen genannten Dienstleistungen hängt immer von der Versicherungssituation des Patienten ab. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse erhalten von der Klinik eine Rechnung, die sie direkt begleichen müssen. Privatversicherte können sich die bezahlten Leistungen je nach Vertragsspezifikation von ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen oder das Krankenhaus rechnet nach Einholung einer Kostenübernahmeerklärung direkt mit der Versicherung des Privatpatienten ab. Selbstzahlende Patienten brauchen auf Versicherungsbedingungen überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.