Neue Behandlungsmethoden

Neue Möglichkeiten durch Fortschritte in Wissenschaft und Technik einerseits und andererseits Krankenkassen, die auf eine Minimierung wirtschaftlicher Ressourcen im Sinne aller Versicherten abzielen. Diese zwei Aspekte führten in der Vergangenheit oftmals dazu, dass die Übernahme von Kosten neuer Behandlungen durch die Krankenkassen abgelehnt wurde und Patienten aus eigener Tasche dafür aufkommen mussten.

Unterschieden werden muss dabei zwischen den gesetzlichen Kassen und den privaten Krankenkassen. Versicherte bei privaten Versicherungsträgern schließen einen Vertrag ab, in dem der Leistungsumfang vorher genau definiert ist. Die gesetzlichen Krankenkassen dagegen basieren auf dem Solidaritätsprinzip und der Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. Deshalb ist eine Krankenversicherung auch verpflichtend vorgeschrieben. Dennoch wurden Schwerstkranken die finanziellen Mittel für ein Behandlung, deren Langzeitwirkung nicht hinreichend erforscht ist, bisher regelmäßig verweigert. Dasselbe galt für alternative Methoden ohne schulmedizinische Grundlagen.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten übernehmen müssen, die aus neuen Behandlungsmethoden resultieren. Die bisherige Weigerung verstößt gegen das verfassungsmäßig festgeschriebenen Sozialstaatsprinzip, und ist nicht mit dem Recht auf Leben zu vereinen. Damit sind Behandlungen gemeint, die bisher nicht ausreichend wissenschaftlich-schulmedizinisch erforscht sind. Außerdem handelt es sich um Leiden, denen die konventionelle Medizin noch nichts entgegen zu setzen hat. Die Kosten beider Varianten sollen nun von den Kassen übernommen werden. Diese Entscheidung hat sowohl für unheilbar kranke Menschen als auch für Personen, die unter sehr seltenen Krankheiten leiden, wegweisende Bedeutung.

Bedingung dafür ist jedoch, dass bei besonders innovativen und risikoreichen Behandlungen eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden muss. Des Weiteren sollte eine Linderung der Schmerzen oder die Verbesserung der Krankheit wenigstens im Bereich des Möglichen liegen. Einen Wermutstropfen gibt es dabei jedoch, denn die Krankenkassen müssen die finanziellen Mittel für alternative Verfahren nur bis zur Höhe der Kosten einer schulmedizinischen Behandlung übernehmen. In den Privaten Krankenversicherungsunternehmen wurde schon in der Vergangenheit alternativen und schulmedizinischen Behandlungsmethoden die gleiche Bedeutung beigemessen.

Doch auch mit dieser Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2006 wird es für Patienten nicht wesentlich einfacher, die Kosten alternativer oder neuer Behandlungsmethoden erstattet zu bekommen. Viele Patienten leben in der Überzeugung es handle sich bei medizinischen Problemen um objektive naturwissenschaftliche lösbare Entscheidungen. Dem ist aber nicht so, vielmehr können Therapien manchmal helfen, ein anderes Mal aber nicht. Der Nachweis einer notwendigen Behandlung obliegt letztlich immer dem zu Rate gezogenen Mediziner. Der Weg vor ein Gericht ist häufig zeitintensiv und vor allem kostspielig, so dass eine allgemein verbesserte medizinische Versorgung vorerst nicht zu erwarten ist.