Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung zählt neben der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht und der Anordnung oder auch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Recht zu den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorläufiger Rechtsschutz ist immer dann von Bedeutung, wenn Rechtspositionen von Betroffenen für die Zeitspanne eines laufenden Verfahrens verbindlich festgelegt werden sollen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann gestellt werden, wenn durch das Abwarten des endgültigen Urteils die subjektiven Rechte des Betroffenen nicht ausreichend gesichert werden können und dadurch rechtlicher oder wirtschaftlicher Schaden droht. Regelungen zum vorläufigen Rechtsschutz finden sich unter anderem im Familienrecht, im Arbeitsrecht und im Verwaltungsrecht. Handelt es sich bei der belastenden Maßnahme etwa um einen Verwaltungsakt, entfaltet ein rechtliches Vorgehen im Regelfall unmittelbar durch das Gesetz aufschiebende Wirkung. Fehlt die aufschiebende Wirkung, kann sie zumindest nach § 80 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden. Ist die belastenden Maßnahme dagegen kein bereits wirksamer Verwaltungsakt, fehlt diese gesetzliche Sicherheit. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verwaltungsrecht nach § 123 VwGO kommt deshalb nur bei Fällen in Betracht, die in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage zum Gegenstand haben. Eine einstweilige Anordnung kann in der Form einer Sicherungsanordnung oder in der Form einer Regelungsanordnung erfolgen. Die Sicherungsanordnung soll den status quo zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht erhalten und damit vermeiden, dass bereits vor der endgültigen Urteilsverkündung in subjektive Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Die Regelungsanordnung zielt dagegen auf eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition ab, falls die Sicherung des momentanen Zustandes alleine nicht ausreichend erscheint. In manchen Fällen ist eine eindeutige Zuordnung allerdings schwierig, es sind durchaus auch Überschneidungen beider Arten der einstweiligen Anordnung möglich. Der Antragsteller muss in jedem Fall einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Das bedeutet, ihm muss ein subjektives Recht zustehen, das durch eine bestimmte Maßnahme unmittelbar gefährdet ist. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die vom Antragsteller begehrte Leistung besteht. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn in der betreffenden Angelegenheit eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die endgültige gerichtliche Entscheidung im Hauptsachverfahren abzuwarten, weil für diesen dadurch nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile zu erwarten sind. So kann etwa einem Gaststättenbetreiber in der Regel nicht die vorläufige Schließung seiner Gaststätte für die Dauer des ganzen Verfahrens zugemutet werden, da die sich daraus ergebenden Folgen den Betreiber in seiner Existenz bedrohen könnten. Auch wenn das endgültige Urteil positiv für den Antragsteller ausfallen würde, wäre der in der Zwischenzeit entstandene wirtschaftliche Schaden und eventuell der Verlust des festen Kundenstamms möglicherweise nicht mehr auszugleichen.

Da es sich bei der einstweiligen Anordnung um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme in der Hauptsache. Die Anordnung darf keinen Zustand herbeiführen, der nach einem endgültigen Urteil nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Es dürfen mit dem vorläufigen Urteil keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Je nach Länge des Hauptsachverfahrens kann allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht immer vermieden werden. Ausnahmen können hier unter Umständen zugelassen werden. Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verkürzt, es findet lediglich eine sogenannte “summarische Prüfung” statt, in der das Gericht die materielle Rechtslage prüft.