Schadenersatz

Schadenersatz ist ein meist finanzieller Ersatz, der einen Schaden ausgleichen soll. Der Schaden erfolgt ohne das Einverständnis des Geschädigten. Auch wenn die schädigende Person keinen Nutzen oder Vorteil aus dem Schaden gewinnt ist diese schadenersatzpflichtig. Im Falle von Schäden an Personen, ist ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Grundsätzlich wird zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Schadenersatzanspruch unterschieden. Beim gesetzlichen Schadenersatzanspruch wird auf einen Gesetzesartikel verwiesen, der nicht eingehalten wurde und in solchen Fällen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht. Wenn zwei Parteien einen Vertrag abschließen, so sind diese beide zu den im Vertrag verankerten Punkten verpflichtet und haben gewisse Dienstleistungen zu erbringen oder Güter zu liefern. Wird nun eine der im Vertrag niedergeschriebenen Vereinbarungen ohne das Einverständnis der anderen Vertragspartei nicht eingehalten, so entsteht ein Schadenersatzanspruch für die geschädigte Partei. Die im Vertrag geregelten Punkte gelten als Leistungspflichten. Nebst diesen gibt es außerdem die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Dabei handelt es sich um Verpflichtungen, die vorschreiben, dass beide Vertragsparteien auf die Interessen, Rechtsgüter und Rechte der anderen Partei Rücksicht nehmen. So muss zum Beispiel der Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen wird sicher sein, so dass die Wahrung von Gesundheit und Wohlbefinden des Partners nicht gefährdet wird. Auch Schäden, die erst nach Ausführen der Dienstleistung oder Lieferung des Produktes auftreten, fallen unter die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Wenn eine kosmetische Behandlung Nebenerscheinungen verursacht und die Kosmetikerin deren Autreten hat erwarten sollen, so ist diese schadenersatzpflichtig.

Speziell geregelt ist die Haftung für Schäden an Drittpersonen, welche am Vertrag nicht beteiligt sind. Angenommen es besteht ein Kaufvertrag zwischen zwei Personen. Der Käufer gibt die gekaufte Ware an seine Mutter weiter, der dadurch einen Schaden zugefügt wird. In diesem Fall haftet der Verkäufer nur dann für den entstandenen Drittschaden, wenn er damit rechnen musste, dass die verkaufte Ware an die Mutter des Käufers weitergegeben wird.

Für die Schadenersatzpflicht gilt grundsätzlich, dass ausschließlich für Schäden gehaftet wird, die jemandem schuldhaft zugefügt werden. Unter Verschulden fällt sowohl Vorsatz wie auch Fahrlässigkeit. Wer also beim Autofahren auf die Anzeige des Radios schaut und dabei eine Kollision verursacht, haftet genau so, wie derjenige, welcher mit Absicht auf der falschen Fahrbahn fährt, um andere Autofahrer und sich selber zu gefährden. Dabei ist zu beachten, dass es keine Rolle spielt, ob eine Person eine andere schädigt, indem sie eine notwendige Handlung nicht ausführt oder indem sie eine schädigende Handlung aktiv ausführt.

Damit eine Person schadenersatzpflichtig ist, muss ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung bestehen. Diesen Zusammenhang nennt man Kausalität. Dabei handelt es sich entweder um die haftungsbegründende oder um die haftungsausfüllende Kausalität. Bei der haftungsbegründenden Kausalität führt die schädigende Handlung zur Verletzung des Rechtsgutes. Bei der haftungsausfüllenden Kausalität führt die Verletzung des Rechtsgutes zum eigentlichen Schaden.