pfändbares Vermögen

Immer wieder kommen Menschen in die Situation, dass sie ihre Rechnungen nicht mehr begleichen können. Die Folge ist eine stets durch Zinsen anwachsende Schuldsumme. Der erste Schritt der Gläubiger nach der erfolgten, dritten Mahnung ist die Beauftragung eines Inkassobüros. Dem Schuldner werden die Bearbeitungsgebühren zusätzlich auferlegt. Die nächste Instanz ist ein Rechtsanwalt der abermals versucht den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Auch diese Gebühren bekommt der Schuldner in Rechung gestellt. Bei Nichtzahlung kann der Anwalt auf Antrag des Gläubigers das gesetzliche Mahnverfahren einleiten. Es ergeht zunächst ein Mahnbescheid, dem der Schuldner mit Begründung widersprechen kann. Der Widerspruch ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Forderung nicht berechtigt ist. Nach Ablauf von 14 Tagen ergeht nach dem Mahn- der Vollstreckungsbescheid. Dieser ermächtigt den Gläubiger über einen Zeitraum von 30 Jahren zur Beaufragung des Gerichtsvollziehers.

Das Vorgehen der Gerichtsvollzieher ist in der Regel immer gleich. Zunächst erfolgt ein unangemeldeter Besuch beim Schuldner. Ist dieser nicht anwesend oder verweigert den Einlass erfolgt die Terminvergabe durch den Gerichtsvollzieher. Zu diesem zweiten, angemeldeten Besuch muss der Schuldner anwesend sein, da sonst in der Regel die sofortige Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung erfolgt. Der Gerichtsvollzieher wird die Wohnung des Schuldners begutachtet und nach pfändbaren Gegenständen sehen. Teure Fernsehgeräte, Computer, Schmuck und edle Möbel sind für die Begleichung einer offenen Rechnung pfändbar.

Neben der Pfändung in der Wohnung hat der Gläubiger die Möglichkeit eine Konto- oder Lohnpfändung zu beantragen. Die Kontopfändung erfolgt direkt bei der Bank und betrifft alle Gelder die über der Pfändungsfreigrenze liegen. Die Kontopfändung wird meist ohne Ankündigung durchgeführt, so dass der Schuldner erst beim Gang zur Bank bemerkt, was geschehen ist.

Die Lohnpfändung erfolgt direkt beim Arbeitgeber. Der Gläubiger meldet Ansprüche auf sämtliches, pfändbares Vermögen an und muss dieses vom Arbeitgeber direkt ausgezahlt bekommen. Nicht pfändbares Einkommen darf vom Arbeitgeber nicht an den Gläubiger gezahlt werden, da das finanzielle Auskommen des Schuldners gesichert sein muss.

Wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist richtet sich nach der Anzahl betreuungspflichtiger Personen. Im Internet oder bei der Schuldnerberatung gibt es Tabellen mit den aktuellen Freibetragssätzen. Bezieht ein Schuldner Hartz vier, darf dieses nicht gepfändet werden. Geht dennoch eine Kontopfändung bei der Bank ein, hat der Schuldner sieben Tage lang die Möglichkeit das Hartz vier Geld abzuheben. Erst danach kann der Gläubiger darauf zurückgreifen.