dingliche Haftung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Steuer die für ein Grundstück erhoben wird, eine öffentliche Last ist. Das heisst das jedes Grundstück mit einer Forderung belastet ist, die vor allen andern Forderungen erfüllt werden muss. Diese Belastung ist aber aus dem Grundbucheintrag nicht erkennbar, also im Grundbuch nicht explizit aufgeführt. Kann der Eigentümer eines Grundstückes die von der Gemeinde, Stadt oder Kommune verlangten Steuern nicht bezahlen und bleibt diese auf Dauer schuldig. Kann von der jeweiligen Stelle, die Anspruch auf die Steuer oder Abgabe hat, die dingliche Haftung in Anspruch genommen werden. Dazu wird bei dem zuständigen Amtsgericht die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstückes beantragt. Das belastete Grundstück wird dann an den Höchstbietenden verkauft, von dem Gewinn werden die Steuerschulden getilgt. Sollte nach der Tilgung der Steuerschuld mit Zins und Zinseszins noch ein Ertrag übrig bleiben, erhält diesen der ehemalige Grundstückseigner.

Es kommt immer wieder vor, dass verschuldete Grundstückseigner ihr Grundstück vor der Zwangsversteigerung, eigenmächtig verkaufen. Mit den Eigentumsrechten am neu erworbenen Grundstück, übernimmt der neue Besitzer, so auch die öffentlichen Lasten die noch auf dem Grundstück liegen. Für die dingliche Haftung zur Grundsteuer keine Festsetzungsverjährung. Das heisst das die angefallenen Steuern und Lasten für ein Grundstück nicht verjähren. So kommt es vor, dass der neue Eigentümer neben der Eigentumsrechte für ein Grundstück, gleich noch die steuerlichen Altlasten des Vorbesitzers übernimmt. Wird ein Grundstück dann dem Amtsgericht zur Zwangsversteigerung übergeben, kann der neue Eigentümer diese nur abwenden, wenn er die Rückstände an die Kommune sofort entrichtet. Verweigert dies der neue Eigentümer so wird die Kommune einen Duldungsbescheid versenden. Dieser zwingt den neuen Eigentümer dazu, die Zwangsversteigerung seines Grundstückes, zu dulden. Oft sind diese Grundstücke dann so belastet, dass die Schuld mit der Versteigerung und dem daraus erzielten Erlös, nicht zu tilgen ist. In diesem Fall bleibt die Restschuld am neuen Eigentümer haften, der dann für etwas bezahlen muss was er gar nicht verschuldet hat.

So tut jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben möchte, gut daran sich im Vorfeld über eventuelle Rückstände zu informieren. Dies ist aus Gründen des Datenschutzes nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis, des bisherigen Eigentümers möglich. Alternativ kann man aber auch den Verkäufer dazu auffordern, die entsprechende Bestätigung bei der Kommune einzuholen. Für den Fall das sich herausstellt, dass das Grundstück mit Rückständen aus Steuern und Abgaben belastet ist, besteht die Möglichkeit diese vom Verkaufspreis des Grundstückes abzuziehen. In jedem Standard- Grundstückskaufvertrag ist eine Klausel über die lastenfreie Übergabe eines Grundstücks enthalten. Dies ist allerdings nur eine private rechtliche Vereinbarung, die keinen Einfluss auf die Belastung eines Grundstücks durch Steuerschulden nimmt. Und so den neuen Eigentümer auch nicht vor der Haftung für die Altschulden schützt. Wird man also als neuer Eigentümer eines Grundstückes, mit einem Duldungsbescheid für die Zwangsvollstreckung von der Gemeinde oder Kommune konfrontiert hat man das Recht den Rückstand vom Alteigentümer zurückzufordern. In der Regel wird dies aber auch bei Klagerhebung nicht fruchten, immerhin haben hat schon die Kommune fruchtlos versucht diese Altschulden pfänden. So ist die Aussicht auf Erfolg eher bescheiden. Um also nicht in die dingliche Haftung genommen zu werden, sollte jeder Kaufinteressent die Altlasten eines Grundstücks abklären.