Haftungsbeschränkung

Für jeden Vertrag, sieht das Gesetz eine bestimmte Haftungsverteilung vor. Diese gilt jedoch nur wenn im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Haftungsbeschränkung, ist so eine vertraglich ausgehandelte Verringerung der Haftungsgründe oder des Haftungsumfangs für eine oder beide Vertragspartner. Damit wird die Haftungsverteilung die der Gesetzgeber, für den Fall das keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, vorsieht gemindert, abgeändert oder abgeschwächt. Oft wird die Haftungsbeschränkung, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Firma vorgenommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können, in manchen Fällen, Teil eines Vertrages sein. Allerdings ist der Umfang der Haftungsbeschränkung streng vom Gesetzgeber geregelt. Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung zu sehr beschränkt oder gar ausgeschlossen, treten für Kunden die keine Kaufleute sind meist die kundenorientierteren Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft. Dabei spielt es keine Rolle ob die Haftung mit Absicht oder versehentlich zu sehr beschränkt wurde. Bei jedem Vertragsabschluss kann individuell für jeden Vertrag über die Haftungsbeschränkung und den Haftungsausschluss verhandelt werden. Das heisst das kein Kunde die Haftungsbedingungen eines Verkäufers einfach annehmen muss. Im Haftungsrecht weist Deutschland eine Besonderheit im europäischen Vergleich auf. Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschränkt die Haftung für Verleiher nur auf grobe Fahrlässigkeit. Auch Finder und Schenker haften bei Fundsachen und Geschenken, nur wenn sie grob Fahrlässig handeln.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) trägt in ihrem Namen schon den Hinweis, für die besonderen Haftungsbedingungen die für diese Gesellschaftsform gültig sind. Denn sie Haftet nur mit ihrem Stammkapital und dies nur wenn der Geschäftsführer ein ordentlicher Kaufmann ist. Ein ordentlicher Kaufmann ist jeder der einen Kaufmännischen Beruf wie etwa Bürokaufmann, Finanzkaufmann gelernt hat. Wichtig ist nur das die abschliessende Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich absolviert wurde. Der Geschäftsführer haftet bei groben Verstößen gegen geltendes Recht mit seinem Privatvermögen und ist somit den Gläubigern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Diese GmbH- Geschäftsführer- Haftung kann auch von den Gläubigern zivilrechtlich eingeklagt werden.

In der besonderen Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (KG) besteht die Möglichkeit die Haftung auf eines bestimmten Personenkreises beschränkt werden. Der Teil der Gesellschafter oder auch Komplementäre haften dann nicht unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Bei Kommanditisten die diese Haftungsbeschränkung, nicht aufweisen wird mit dem gesamten Vermögen und auch den privaten Vermögenswerten.

Bei den GmbHs handelt es sich häufig um juristische Personen, diese können dann trotzdem Gesellschafter anderer GmbHs, OHGs und KGs sein. Durch diesen Umstand ergeben sich dann Kombinationen wie die GmbH & Co KG. Bei dieser Misch- Gesellschaftsform haftet ein Teil der Gesellschafter überhaupt nicht mit dem Privatvermögen, ein anderer Teil jedoch sehr wohl. Bei solchen Gesellschafts- Konstrukten muss aber dann der Firmenname eindeutig auf in die Frage kommende Haftungsbeschränkungen der Gesellschaft hinweisen.

Im Internet trifft man häufig auf Disclaimer die den absoluten Haftungsauschluss oder eine stark beschränkte Haftung erklären. Diese sind absolut unwirksam, Unrecht und können von Kunden strafrechtlich angegangen werden. Internetanbieter haften dann im vollem Umfang der gesetzlich festgelegten Haftung.