Beamtendarlehen

Das Beamtendarlehen beschreibt im Allgemeinen einen schuldrechtlichen Vertrag. Dieser enthält die Überlassung von Geld-, oder Sachmitteln an einen Beamten für einen bestimmten Zeitraum. Der Kreditnehmer kann auch als Darlehensnehmer bezeichnet werden. Er ist verpflichtet die entsprechende Schuld bei Fälligkeit zurück zu gewähren. Der Darlehens- oder Kreditgeber ist ein Kreditinstitut. Dieses vergibt Geld- und Sachmittel. Prägnant bei einem schuldrechtlichen Vertrag ist die genaue Zurückgewährung des geliehnen Nennwertes und der anfallenden Zinsen.

Bei der Vergabe von Sachwerten müssen exakt diese Sachen bei Fälligkeit wieder beim Kreditgeber abgeliefert werden. Die Fälligkeit beschreibt einen vom Gläubiger bestimmten Zeitpunkt ab dem ein Anspruch zu Lasten des Schuldners geltend gemacht werden kann. Der Kreditvertrag kommt zustande indem der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein konkretes und direktes Angebot unterbreitet. Der Kunde, welcher das direkt an ihn gerichtete Angebot annimmt, geht nun ein Schuldverhältnis ein. Er hat eine Verbindlichkeit entgegen der Bank. Das Kreditinstitut hält eine Forderung von Seiten des Kreditnehmers. Nach Schließung des Vertrages ist der Kreditgeber verpflichtet die so genannte Valuta an den Kunden zu übereignen. Diese Auszahlung erfolgt meist per Überweisung auf das Girokonto des Kreditnehmers. Die entsprechenden Mittel stehen nun zur freien Verfügung. Der Kreditgeber besitzt keinerlei Mitbestimmungsrechte über die Verwendung der übereigneten Mittel. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem entgeltlichen Darlehen. Der Kreditgeber ist verpflichtet neben dem eigentlichen Nennwert auch Zinsgebühren zu entrichten. Diese werden auf die Kreditraten aufgeschlagen. Die Bank erhält auf diesem Wege einen Mehrwert nach Ablauf der Rückzahlungsfrist. Der Zins ist ein Entgelt. Dieser wird für die Überlassung eines Sach-, oder Finanzgutes für einen bestimmten Zeitraum berechnet. Als rechtliche Grundlage gilt in diesem Fall der Darlehensvertrag.

Das Darlehen beschreibt eine Variante der Kreditvergabe. Ein Kredit impliziert die Gebrauchsüberlassung von Geld-, oder Sachmitteln. Rechtlich kommt ein Darlehensvertrag bereits nach Einigung der Parteien zustande. Die Erfüllung des geschlossenen Vertrages verlangt nun die Verpflichtung der Herausgabe der vereinbarten Summe oder Sache. Diese Pflicht muss vom Darlehensgeber erfüllt werden. Wird eine Sache mit einem bestimmten Wert übergeben, muss diese vertretbar sein. Die heute nicht mehr angewendete Theorie des Realkontrakts beinhaltete eine andere rechtliche Sichtweise. Hiernach war es üblich den Darlehensvertrag erst als einen solchen anzusehen, wenn der Kreditgeber das Darlehen dem Kreditnehmer übereignet hatte. So war der Darlehensnehmer erst bei Erhalt der Valuta verpflichtet diese auch zurück zu gewähren. Seit dem 01.01.2002 gelten hierzu neue Richtlinien. Die so genannte Schuldrechtmodernisierung veränderte den Charakter des Realkontraktes in einen gegenseitigen Konsensualvertrag. Es kam zu einer Neueingliederung der Rechte zwischen Unternehmer und Verbraucher in Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag. Diese neue Regelung findet sich im § 491 ff BGB.

Ein Beamtendarlehen ist im Allgemeinen bei Banken gern gesehen. Dies ist vor allem mit der guten Bonität der Beamten zu begründen. Der sichere Beruf und das feste Einkommen versprechen auch im eventuellen Krankheitsfall immer ein festes Gehalt. Die Eventualität einer Entlassung ist ebenso denkbar gering. Dies kann lediglich durch eine straftätliche Handlung durch den Beamten realisiert werden. Da ein solcher Fall höchst unwahrscheinlich ist, geben Kreditinstitute verhältnismäßig schnelle Zusagen zu Anträgen von Beamtendarlehen.

Die Wirtschaftlichkeit von Beamtendarlehen unterscheidet sich kaum von herkömmlichen Krediten. Diese werden oftmals zur Finanzierung von privaten Immobilien eingesetzt. Die hohen Zinssätze ergeben eine Unwirtschaftlichkeit aus Sicht des Verbrauchers. Nach einer Einigung der Parteien über die Höhe des Beamtendarlehens ergeht ebenso die Festlegung der Verzinsung. Diese wird konkret vereinbart und ist meist nach Ablauf eines Jahres zu entrichten. Im Falle kürzerer Laufzeiten ist der entsprechende Zinssatz zum Zeitpunkt der Rückerstattung zu begleichen. Die allgemein bestehende Vertragsfreiheit gestattet dem Kreditinstitut die Erhebung einer zusätzlichen Darlehensgebühr. Diese muss ebenfalls vom Kreditnehmer entrichtet werden. Sie gilt als Bearbeitungsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr variiert je nach Kreditinstitut. Man spricht auch von einer Begleichung der Dienstleistungsbereitschaft zur Gewährung eines Beamtendarlehens.