Mietschulden

Mietschulden oder auch Mietrückstände können recht schnell zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen. Sollte dies Geschehen, so droht die Obdachlosigkeit. Deswegen sollte man Mietschulden als vorrangig betrachten und sie dementsprechend schnell tilgen. Doch was, wenn man nicht in der Lage dazu ist, weil das Geld fehlt? Dann sollte man sich schnellstmöglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, der eventuell eine Stundung der Mietrückstände ermöglichen kann. Sollte sich der Vermieter damit nicht einverstanden erklären, dann führt der nächste Weg zum Sozialamt. Dort kann man weitere Schulden vermeiden und die Gefahr der Zwangsräumung aus dem Weg gehen.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter dann fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete (Kaltmiete inklusive den Nebenkostenvorauszahlungen) im Rückstand ist. Außerdem droht die Kündigung, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nur Teilmieten gezahlt hat oder wenn die Gesamtschulden mehr als zwei Monatsmieten betragen. Die Kündigung muss dann schriftlich und vom Vermieter oder einem geeigneten Vertreter signiert erfolgen. Doch trotz der Kündigung hat der Mieter noch die Möglichkeit, seine Schulden zu begleichen, ohne die Wohnung aufgeben zu müssen. Sollte er die Schulden nicht aus eigener Kraft begleichen können, so kann er sich an das örtliche Sozialamt wenden. Obwohl das Sozialamt nicht zur Schuldenübernahme verpflichtet ist, so wird es dies doch bei drohender Obdachlosigkeit tun, ebenso, wenn man zum ersten Mal in eine solche Notlage gerät. Dies geschieht aus rein wirtschaftlichen Gründen, da eine anderweitige Unterbringung die Kosten der Schulden in den meisten Fällen übersteigt. Ob die Schuldenübernahme über ein Darlehen oder eine Beihilfe erfolgt, hängt maßgeblich vom Einkommen des Betroffenen ab.

Wird nun aber die Wohnung gekündigt und der Wohnungsmieter war weder in der Lage, die Schulden zu tilgen noch war er bereit, auszuziehen, so kann der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht erwirken. Der Betroffene hat selbst hier noch zwei Monate ab der Zustellung der Kündigungs- und Räumungsklage Zeit, seine Schulden zurückzuzahlen und damit den Kündigungsgrund unwirksam zu machen. Dies kann er entweder aus eigener Kraft schaffen oder über das Sozialamt. Allerdings bekommt ein Schuldner diese Chance nur einmal in zwei Jahren. Das bedeutet: wenn der Betroffene in diesen zwei Jahren in einen neuen Räumungsprozess verstrickt wird, hat er diese zwei Monate zur Schuldenbegleichung nicht mehr und die Vorschrift wird hinfällig. Auch das Sozialamt gewährt nur eine einmalige Übernahme der Mietschulden. Der Betroffene muss aber in jedem Fall, auch wenn die Räumung während des Prozesses abgewendet werden kann, die Kosten für das Verfahren tragen. Diese beinhalten auch Anwaltshonorare und Gerichtskosten.

Sollte der Vermieter nun doch ein Räumungsurteil erwirkt haben, so steht dort auch der Räumungstermin drin, der vom Mieter unbedingt eingehalten muss. Wird er das nicht, so ist der Vermieter berechtigt, einen Gerichtsvollzieher zu bestellen, der den Mieter über eine Zwangsräumung aus der betreffenden Wohnung entfernt. Liegt aber ein Härtefall vor, so kann der Schuldner die Zwangsräumung vorläufig abwenden, indem er einen Vollstreckungsschutzantrag vorlegt. Mietschulden verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Dabei beginnt die Frist ab dem Jahresschluss, in dem die Schulden auftraten. Sollte der Vermieter bereits einen vollstreckungsfähigen Titel über die Schulden gelegt haben, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.