Lohnpfändung

Die Lohnpfändung sieht die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen eines verschuldeten Arbeitnehmers durch den Gläubiger vor und ist nach den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung, ZPO, geregelt. Jeder Gläubiger, der einen vollstreckungsfähigen Titel gegen einen Schuldner inne hat, kann seine Forderung gegen den Arbeitgeber des Schuldners geltend machen und sich diese vom Arbeitgeber überweisen lassen. Dieser zahlt dem Schuldner dann nur noch den Teil seines Gehaltes aus, der nicht gepfändet wurde.

Um eine sogenannte Kahlpfändung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Gläubigern strenge Grenzen gesetzt: Es gibt also Beträge, die nur zu einem gewissen Teil gepfändet werden können, andere wiederum dürfen vom Gläubiger gar nicht angerührt werden. Solche nicht pfändbaren Einkommensanteile sind: Die Hälfte der Bezüge aus Mehrarbeit, das Urlaubsgeld sowie Aufwandsentschädigungen und andere Zulagen für auswärtige Arbeit. Außerdem unpfändbar sind Zuschüsse für selbstgestellte Arbeitsmaterialien, Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen. Diese dürfen aber nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen, die Differenz daraus wäre wiederum pfändbar. Ebenso darf der Gläubiger nicht mehr als 50% des Weihnachtsgeldes, oder auch des 13. Monatsgehaltes pfänden, maximal aber 500 Euro. Ebenso sind Heirats- und Geburtsbeihilfen von der Pfändung ausgeschlossen, es sei denn, diese Beihilfen wurden für andere Dinge als Hochzeit oder die Geburt eines Kindes ausgegeben. Der Gläubiger darf auch keine Studienbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- oder Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen pfänden.

Es gibt aber auch bedingt pfändbare Einkommensanteile, die jedoch in der Regel von einer Pfändung unberührt bleiben. Hierzu zählen Renten und Unterhaltsleistungen, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, Witwen-, Waisen, Hilfs- oder Berufsunfähigkeitsrenten sowie andere Zahlungen von Krankenkassen, solange diese dem Unterhalt des Betroffenen dienen. Diese Lohnanteile dürfen nur aufgrund einer besonderen gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichtes gepfändet werden und das nur, wenn die Schulden nicht aus dem sonstigen Vermögen komplett getilgt werden konnten und die Prändung “gebilligt” wird. Allerdings ist dies mehr die Ausnahme als die Regel. Ansonsten darf der Gläubiger auf das übrige Nettoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze zugreifen. Die Pfändungsfreigrenze beträgt seit dem 01. Juli 2005 mindestens 989,99 EUR, erhöht sich aber wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhaltszahlungen gewährt. Normalerweise wird diese Freigrenze alle zwei Jahre angepasst, aber 2007 wurde darauf verzichtet, sodass sie bis zum 30. Juni 2009 unverändert bleibt.

Die Pfändung des Lohns kann grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht erwirkt werden. Ein Rechtspfleger stellt ohne weitere Anhörung des Schuldners dessen Arbeitgeber dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Die Pflicht des Arbeitgebers besteht dann in der Feststellung des pfändbaren Einkommensanteils. Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft geben über seine Zahlungsbereitschaft, Ansprüche anderer Personen (also unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Kinder) auf das Einkommen sowie weitere Pfändung. Schließlich soll vermieden werden, dass zu viele Gläubiger auf das Einkommen zugreifen können oder dass unterhaltsberechtigte Familienmitglieder durch die Pfändung übermäßig benachteiligt werden. Nach der Zustellung und Prüfung der Auskünfte darf der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer nur den von der Pfändung unberührten Teil des Lohnes auszahlen.