Pfändungsfreigrenze

Bei jeder Pfändung werden bestimmte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Der Betrag, der innerhalb dieser Grenzen liegt, darf nicht gepfändet werden, daher wird diese Grenze auch als Pfändungsfreibetrag bezeichnet. Geregelt wird die Pfändungsfreigrenze durch die Zivilprozessordnung, hier in dem § 850c. Im Anhang dazu findet sich zudem eine Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und die die genauen Beträge der Pfändungsfreigrenze zeigt. Die Aktualisierung erfolgt alle zwei Jahre. Dadurch soll die allgemeine Verteuerung des Lebensunterhaltes beachtet werden, zudem wird der durchschnittlichen Entwicklung des Einkommens Rechnung getragen. Die Pfändungsfreigrenze bezieht sich nämlich nur auf das regelmäßige Einkommen, das der Schuldner aus einem Arbeitsverhältnis erhält.

Durch die Pfändungsfreigrenze soll gewährleistet werden, dass der Schuldner einen angemessenen Anteil seines Einkommens für den Lebensunterhalt behalten kann. Der Staat möchte mit dieser Regelung verhindern, dass der Schuldner ihm als Sozialhilfeempfänger zusätzlich zur Last fällt. Außerdem soll sicher gestellt werden, dass der Schuldner durch den Empfang von Sozialhilfe nicht noch der Allgemeinheit zur Last fällt, denn diese soll nicht mit seinen Schulden belastet werden. Gesichert wird somit das Existenzminimum. Zur Zeit sind es 990 Euro, die als Mindestbetrag für jeden Einzelnen gelten. Das ist der so genannte Grundfreibetrag, der ohne zusätzliche Verpflichtungen, wie Unterhaltszahlungen oder ähnliches, berechnet wird. Besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, so wird dieser Betrag noch auf die Pfändungsfreigrenze gerechnet, der Betrag erhöht sich also entsprechend der Unterhaltsverpflichtungen. Welche Pfändungsgrenze nun also für den Schuldner gilt, hängt davon ab, für wie viele Personen er unterhaltspflichtig ist.

Der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher darf nun also nur das jeweilige Einkommen, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, pfänden. Der nicht pfändbare Teil, der gesetzlich geregelt ist, verbleibt beim Schuldner. Liegt das regelmäßige Einkommen des Schuldners unter der gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenze, so darf das Einkommen überhaupt nicht gepfändet werden. Hier können eventuell noch andere Vermögenswerte, wie Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträge, verpfändet werden.

Der Betrag, der gepfändet werden kann, richtet sich in seiner Höhe nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, sind vom Bruttoeinkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dazu gehören die unpfändbaren Beträge, die in der Zivilprozessordnung geregelt werden, außerdem Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und auch die vermögenswirksamen Leistungen, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Nun muss auch noch die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen abgezogen werden. Somit ist nicht das gesamte Einkommen pfändbar, sondern nur der Betrag, der über der Freigrenze liegt, das Mehrkommen. Ein Beispiel: 7/10 des Mehreinkommens sind zu pfänden, wenn keiner Person Unterhalt gewährt wird, 4/10 des Mehreinkommens, wenn zwei Personen Unterhalt erhalten. Dem Schuldner soll damit der Anreiz gegeben werden, nach einem höheren Einkommen zu trachten.

Wenn ein Pfändungsbeschluss erwirkt wurde und sich danach erst die gesetzlichen Voraussetzungen ändern, die die Bemessung des unpfändbaren Teils des Einkommens regeln, so kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht eine Anpassung des Beschlusses beantragen, was durch die Zivilprozessordnung ermöglicht wird. Wer sich für die aktuellen Pfändungsfreigrenzen interessiert, kann diese in der Tabelle der Zivilprozessordnung einsehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich beim zuständigen Amtsgericht darüber zu informieren.