Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung existiert in Deutschland erst seit dem 01. Januar 1999. Davor war der Grundsatz der Konkursordnung von unbeschränkten Nachforderungen geprägt. Das heißt, das Forderungen der Gläubiger selbst nach dem Ende des Insolvenzverfahrens weiterhin durchsetzbar und der Schuldner bis zum Ende der 30-jährigen Verjährungsfrist diesen Forderungen bis zur Pfändungsfreigrenze ausgesetzt war. Dieser Zustand war inakzeptabel sowohl für die Schuldner, da bei diesen auch so Geldmangel vorherrschte, als auch bei den Gläubigern, da diese nach dem Insolvenzverfahren ihre Forderungen nur selten durchsetzen konnten. Aus diesem Grund wurde schließlich die Restschuldbefreiung eingeführt, um dem Schuldner eine Chance auf einen Neuanfang ohne Schulden zu bieten. Durch Kombination der Restschuldenbefreiung mit einer Stundung der Verfahrenskosten für das vorangegangene Insolvenzverfahren, wie sie in § 4a der Insolvenzordnung festgelegt ist, wuchs natürlich auch das Interesse zahlreicher Schuldner an der Restschuldbefreiung, deren übrig gebliebenes Vermögen die Kosten des Verfahrens nicht decken konnte.

Die Restschuldbefreiung schließt sich direkt an das Insolvenzverfahren an, was für das Regelinsolvenzverfahren genauso gilt wie für das häufiger angewendete Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie beginnt damit, dass man zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrung gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Allerdings gilt dies nur, wenn der Insolvenzantrag als Eigenantrag des Schuldners erfolgt. Über diesen Antrag entscheidet nun das Insolvenzgericht per Beschluss. Natürlich kann es dazu kommen, dass er abgelehnt wird. Die Gründe dafür sind: Der Schuldner wird wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder hat in den vergangenen 3 Jahren vor Eröffnung des Verfahrens nachgewiesenermaßen zu bestimmten Zusammenhängen falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder er hat während des Insolvenzverfahrens seine Auflagen grob verletzt. Von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden zum Beispiel Schadenersatzforderungen wegen Betruges oder Körperverletzungen sowie Geldstrafen oder Geldbußen.

Wird dem Antrag schließlich zugestimmt, setzt das betreffende Gericht einen Treuhänder ein, an den der Schuldner sein pfändbares Einkommen für eine Wohlverhaltensperiode abzutreten hat. Der Treuhänder zahlt die gewonnenen Einkünfte an die Gläubiger aus, sobald die gestundeten Verfahrungskosten getilgt wurden. Die Gläubiger wiederum dürfen während dieser Zeit nicht in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Der Schuldner muss dafür während einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode gewisse Auflagen erfüllen. So ist er dazu verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, dabei darf er keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Zudem muss er die Hälfte eines Vermögens aus Erbschaften an den Treuhänder übergeben. Ist der Schuldner selbstständig, so muss er sich seinen Gläubigern und dem Treuhänder gegenüber so verhalten, als würde er ein angemessenes Dienstverhältnis bekleiden. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich einmal nach vier und ein weiteres Mal nach fünf Jahren.

Findet nach der Wohlverhaltensphase die Erteilung der Restschuldbefreiung statt, erlöschen die Forderungen gegen den Schuldner zwar nicht, weswegen das Wort Restschuldbefreiung missverständlich ist, doch er kann die Leistungen gegen die Gläubiger erfolgreich verweigern. Die Forderungen werden zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die freiwillig geleistet werden können, aber von einer Durchsetzbarkeit befreit sind. Die Konsequenzen für den Schuldner sind, dass seine Zahlungen an Gläubiger nicht zurückverlangt werden können. Dies gilt auch für Zahlungen Dritter an die Gläubiger. Dem Schuldner bleibt also nur ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten. Eventuell geleistete Bürgschaften Dritter für den Schuldner bleiben zwar bestehen, aber der Bürge kann vom Schuldner keinen Ersatz mehr verlangen.