Offenbarungseid

Das gerichtliche Mahn- und Klageverfahren ist in verschiedene Stufen unterteilt. Als erster Schritt wird dem Schuldner ein Mahnbescheid überstellt, auf diesen folgt der Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger hat nun die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen und gegen den Schuldner zu vollstrecken. Der erste Besuch des Gerichtsvollziehers erfolgt unangekündigt, bei Nichtanwesenheit hinterlässt der Gerichtsvollzieher eine Notiz mit der Bekanntgabe seines erneuten Besuchs. Wird der Schuldner erneut nicht angetroffen, kann auf Antrag die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher geöffnet werden. Der Gerichtsvollzieher versucht das bewegliche Vermögen des Schuldners zu pfänden, um die Forderung des Gläubigers zu tilgen. Besitzt der Schuldner keine pfändbaren Gegenstände war der Vollstreckungsversuch erfolglos. Der Gläubiger kann nun den Gerichtsvollzieher beauftragen die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Offenbarungseid wird beim Gerichtsvollzieher abgegeben. Es müssen sämtliche Vermögenswerte offengelegt werden, auch Sparverträge oder Versicherungen gehören dazu. Der Gerichtsvollzieher hat einen Vordruck bei sich und stellt dem Schuldner in der Regel sämtliche Fragen. Nachdem der Bogen komplett ausgefüllt wurde, muss der Schuldner mit seiner Unterschrift bestätigen, dass alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden. Werden Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen oder falsch dargelegt, kann gegen den Schuldner Anklage erhoben werden.

Der Offenbarungseid wird in der Schufa registriert und beschränkt die Kreditwürdigkeit des Schuldners erheblich. Sollten nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung weitere Schulden verursacht werden, kann der Schuldner rechtlich belangt werden. Ein geleisteter Offenbarungseid bedeutet dem Gericht, dass dem Schuldner seine Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren, aus diesem Grund wird eine neuerliche Geschäftsverbindung als Betrug eingestuft, wenn aus dieser Verbindung Schulden entstehen.

Weigert sich der Schuldner einen Offenbarungseid zu leisten, kann durch den Gerichtsvollzieher ein Haftbefehl erwirkt werden. Dem Schuldner wird ein letzter Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung genannt, nimmt er diesen nicht wahr, wird er durch den Gerichtsvollzieher verhaftet. Nach der Verhaftung besteht zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit den Offenbarungseid zu leisten und der Beugehaft zu entgehen. Die Beugehaft kann für maximal sechs Monate verhängt werden, danach ist der Schuldner aus der Haft zu entlassen.

Der Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann um sechs Monate verschoben werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die bestehende Forderung innerhalb dieser Frist tilgen kann. Meist genügt eine ausreichende Anzahlung und der Termin kann verlegt werden. In der Regel raten Schuldnerberater zu dieser Methode, da der Offenbarungseid für drei Jahre bestehen bleibt und in der Schufa registriert wird. Mitunter können für den Schuldner Probleme im Alltagsleben entstehen, da viele Behörden und Vertragspartner heute eine Schufaauskunft verlangen (Vermieter, Telefongesellschaft). Bestehen die Schulden nach Ablauf der Eidesstattlichen Versicherung immer noch, wird der Gerichtsvollzieher in der Regel erneut mit der Abnahme beauftragt.