Gutachter

Gutachter oder Sachverständiger kann sich in Deutschland jede natürliche Person nennen. Die erforderlichen

Sachkenntnisse werden entweder durch eine Fachausbildung mit einer mehrjährigen fachbezogenen Berufsausbildung, meist einer Meisterprüfung, oder einen qualifizierten Hochschulabschluss, nachgewiesen. Die Berufsbezeichnung Gutachter ist der eines Sachverständigen gleichzusetzen. Beide sind in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Es gibt in Deutschland, neben EU-zertifizierten Sachverständigen gemäß ISO 17024, von einem Verband oder amtlich anerkannte oder frei berufliche Sachverständige, aber auch öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständige ö.b.v. (die Bezeichnung ist gesetzlich geschützt). In Gerichtsverfahren werden in der Regel, nach § 404 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt. Wenn Gutachter ihre Dienste ohne Qualifizierung anbieten, liegt in Bezug auf Kunden und Mitbewerber der Verdacht des strafbaren, unlauteren Wettbewerbes nahe.

Gutachter sind zum Beispiel auf Handwerk, Landwirtschaft, Recht, Immobilien, Kraftfahrzeuge, Kunst, Elektronik und EDV, Möbel, Schifffahrt, Zertifizierung und Qualifizierung spezialisiert und in Sachverständigenverbänden organisiert. Behörden können, nach § 18 des Bundesbodenschutzgesetzes, als Gutachter fungieren. In der europäischen Union gibt es ebenfalls Sachverständige. Amtlich anerkannte Sachverständige bilden eine extra Kategorie. Zu den klassischen Bereichen des Gutachters gehören die Taxierung, Schätzung, Beurteilung oder Bewertung von Kunstgegenständen, Bauschäden, der Grundstückswertermittlung, von KFZ-Schäden. Gutachter beurteilen Sachen, zum Beispiel Häuser, Autos, in Verbindung mit einem Kauf oder einem Schadensfall. Der Gutachter schätzt für Versicherungen den Wert oder Restwert von Immobilien oder Gegenständen, beurteilt die Güte von Produkten. Im Zusammenhang mit seiner Arbeit spricht man auch von einem besonderen Sachverstand. Familiengerichte ziehen Gutachter zur Sorgerechtsbestimmung oder der Bestimmung des Aufenthaltsrechtes für Kinder und Jugendliche zu Rate. Gutachter können vor Gericht eine Urteilsfindung erleichtern. Immer häufiger werden sie bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen. Der Begriff Gutachter fällt häufig im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung. Er unterstützt die Entscheidung des potenziellen Käufers.

Handwerkskammern betreiben bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbanken. In dieser können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für einen speziellen Handwerkszweig, zum Beispiel Straßenbauer, Fliesenleger, Optiker, Bäcker, Friseure, gefunden werden. Öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständiger und Gutachter können durch verschiedene Stellen beauftragt werden. Mögliche Auftraggeber sind die Industrie- und Handelskammer, eine Handwerks- oder Landwirtschaftskammer aber auch Architekten- oder Ingenieurkammern oder das Regierungspräsidium eines Landes. Nur diese anerkannten Gutachter dürfen zur Beurkundung einen Rundstempel nutzen.

Ein Bewerber für das Amt eines öffentlich bestellten Gutachters muss bei allen bestellenden Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Die zuständigen Kammern und Behörden sind nach § 36 der Gewerbeordnung, GewO verpflichtet, diejenigen, die diese Prüfung bestehen, auf Antrag, in der Regel für fünf Jahre, einzustellen. Als Gutachter können auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Angehörige des öffentlichen Dienstes beauftragt werden. In Deutschland ist der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Von dieser muss zusätzlich bestätigt werden, dass der Kandidat an aktuellen Weiterbildungsmaßnahmen und Zertifizierungen teilgenommen hat. Die anschließend erteilte Zertifizierungsurkunde wird auf fünf Jahre zeitlich begrenzt. Für Gutachter bei Familiengerichten besteht die Verpflichtung als Diplompsychologe ausgebildet zu sein. Sie sollten ebenfalls über eine Therapieausbildung und eine langjährige Berufspraxis verfügen. Amtlich anerkannte Sachverständige haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates und wurden speziell für die technische Überwachung ausgebildet. Die Honorierung der Gutachter ist ganz unterschiedlich. Sie können fest angestellt sein, ein Gehalt beziehen oder als Honorarkräfte wirken.