Notar

Der Notar gehört zur vorsorgenden Rechtspflege. Er unterscheidet sich vom Rechtsanwalt dadurch, dass er unparteiisch ist und im Interesse aller Beteiligten handelt. Das Tätigkeitsfeld des Notars umfasst Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht und Gesellschaftsrecht.

Langwierige und kostspielige Prozesse in Scheidungsverfahren werden vermieden, indem der Notar mit den Scheidungswilligen eine Vereinbarung erarbeitet. Alles, was in dieser Urkunde verabredet wurde, wird vor Gericht nicht mehr verhandelt. Neben Familienrecht inklusive Adoptionsrecht ist der Notar vor allem im Grundstücksrecht tätig. Das Verkaufen und Verschenken von Grundstücken ist in Deutschland beurkundungspflichtig. Der Notar entwirft einen für alle Beteiligten fairen Vertrag und setzt sich mit Banken in Verbindung. Er berät bei der Grundschuldbestellung zur Absicherung der Kauffinanzierung. Zu seinen Aufgaben gehört auch die treuhänderische Kaufpreisverwaltung, die er auf extra Bankkonten verwahrt. Zum Grundstücksrecht gehören auch die Einräumung von Wegerechten. Ein Notar berät ferner über Erben und Vererben. Er entwirft Testamentsurkunden und Erbverträge, die er nach Beurkundung zum Amtsgericht in Verwahrung gibt. Gesellschaftsrecht ist ein weiteres Fachgebiet des Notars. Bei Gründung einer Gesellschaft berät der Notar über die rechtlichen Modalitäten. Er erstellt die Urkunden, die dem Handelsregister zur Anmeldung der Gesellschaft eingereicht werden müssen, und die Firmensatzung als Grundlage der neuen Gesellschaft. Änderungen bei bestehenden Firmen werden auch vom Notar juristisch vollzogen. Auch Vereine konsultieren einen Notar. Dieser berät über die rechtlichen Möglichkeiten, erstellt die Satzung und meldet den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister an. Das Ergebnis der jährlichen Jahreshauptversammlung werden ebenfalls durch den Notar dem Vereinsregister angezeigt. Gebühren erhält der Notar nach der bundesweit geltenden Kostenordnung. Notare dürfen nicht von der Kostenordnung abweichen und andere Gebühren vereinbaren.

Um Notar zu werden, muss man Volljurist sein und das Zweite Juristische Staatsexamen abgelegt haben. Regional unterschiedlich gibt es so genannte “Nur-Notare” oder “Anwaltsnotare”, die zugleich Rechtsanwalt sind. Bei Bestellung zum Notar darf man nicht älter als 60 Jahre sein. Mit 70 Jahren muss ein Notar seine Berufstätigkeit einstellen. Derzeit sind etwa 9000 Notare in Deutschland tätig, die der Aufsicht der Bundesjustizbehörden unterstehen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Der Notar haftet für Fehler und muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Er ist außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Notar besitzt ein Dienstsiegel. Darauf sind sein Name, das Wappen des Bundeslandes und die Bezeichnung “Notar” zu sehen. Das Siegel gibt es als Stempel und als Prägemaschine. Besteht eine Urkunde aus mehreren Seiten, wird sie mit einem Garn zusammengenäht und mit einem Klebesiegel versehen, in das das Dienstsiegel geprägt wird. Bei einer Beurkundung wird der Text der Urkunde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen und vom Notar unterschrieben.

Die Berufsbezeichnung “Notar” kommt aus dem Lateinischen (“notarius” = Geschwindschreiber). Ab dem 13. Jahrhundert etablierte sich das Notarwesen in Deutschland. Diese Entwicklung hing mit der geistlichen Gerichtsbarkeit zusammen und ging von Frankreich aus.