Eheliches Güterrecht

Hauptsächlich regelt das eheliche Güterrecht die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern. Diese Regelungen werden auf Wunsch in einem notariellen Vertrag geregelt. In diesem Vertrag wird festgehalten, welche Güter die einzelnen Vertragsparteien besitzen und nach einer Scheidung nicht auf den Partner übergehen sollen. Daneben ist es aber möglich festzuhalten, dass die Parteien gegenüber gemeinsam angeschafften Gütern, das gleiche Recht besitzen. Hierzu können Grundstücke oder Gebrauchsgegenstände gehören. Wenn kein notarieller Vertrag abgeschlossen wird, der das interne Güterrecht der Ehepartner regelt, sprichtman von einem gesetzlichen Güterstand. Grundsätzlich gehört jedem Menschen das Eigentum welches er auch selber angeschafft hat. Allerdings erfordert der Grundgedanke der Ehe, welches auf einem gemeinsamen Miteinander ruht, eine Lösung durch die auch das Vermögensrecht geklärt ist. Bei einer Gütertrennung nach einer Scheidung, wird jedem Ehepartner sein, im notariellen Vertrag verzeichnetes Vermögen, zugesprochen.

Wurde im Vorfeld der Scheidung kein Ehevertrag abgeschlossen und es kommt zu einer Scheidung, gilt der gesetzliche Güterstand, in Deutschland ist dies die Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das gemeinsame Vermögen im Falle der Scheidung, zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Die dritte Möglichkeit die im Güterrecht Anwendung findet, ist die Gütergemeinschaft. Dieser wird zu Grunde gelegt, dass das Vermögen innerhalb der Ehe grundsätzlich Gemeinschaftsvermögen ist. Dieses wurde innerhalb der Ehe erwirtschaftet und ist notwendig für das weitere Funktionieren der Familie.

In den Jahren 1900 bis 1953 galt in Deutschland die Nutzverwaltung. Dies bedeutete, dass jedem Ehepartner das Vermögen gehörte was er erwirtschaftete. Jedoch bekam der Ehemann Verwaltungs- und Nutzungsrecht, gegenüber dem eingebrachten Gut der Ehefrau. Im Gegenzug dazu, hatte er aber auch die Verantwortung gegenüber dieser eingebrachten Güter zu tragen. Bis 1958 gab es viele verschiedene Güterrechte.Das damals meist genutzte Güterrecht war die Nutzverwaltung. Darauf gefolgt war die Gütergemeinschaft. Beide Ehepartner haben ihr Vermögen also als Gesamtvermögen verwaltet. Auf dem dritten Platz stand die Errungenschaftsgemeinschaft, gefolgt von der Fahrnisgemeinschaft. Errungenschaftsgemeinschaft bedeutete, dass das vor der Ehe erwirtschaftete Vermögen das Eigentum von jedem einzelnen Ehepartner blieb. Jedoch wurde in der Ehe erworbenes Gut, als Gemeinschaftsvermögen behandelt. Genau wie die Errungenschaftsgemeinschaft wurde die Fahrnisgemeinschaft als beschränkte Gütergemeinschaft bezeichnet. Der Unterschied zur Errungenschaftsgemeinschaft lag darin, dass auch gemeinsam erworbenes “Fahrnis” zum Gemeinschaftsvermögen gezählt wird. Fahrnis ist ein altdeutsches Wort für bewegliche Dinge, also alles was nicht als Immobilie bezeichnet wird. Allerdings wurden zu früheren Zeiten auch die Häuser als Fahrnis bezeichnet, die nicht fest mit dem Boden verankert waren. Hierzu zählen unter anderem auch Holzhäuser.

Eine weniger genutzte Form des Güterrechts war das Dotalsystem. Diese wurde, wie viele andere Güterrechte, mit Inkrafttreten des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Jahre 1900 abgeschafft. Bei dieser Form hat die Frau dem Mann, ihr Vermögen zu treuen Händen übertragen. Im Falle einer Scheidung musste der Mann seiner Frau dieses Vermögen zurück erstatten.