Beamtenrecht

Durch Gesetz ist das Beamtenverhältnis einseitig hoheitlich vom Gesetzgeber geregelt, weshalb sich das Beamtenrecht auch vom Arbeitsrecht unterscheidet. Im Artikel 33 des Grundgesetzes (GG) findet man die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts, welche vom Gesetzgeber beachtet werden müssen. Dabei ist das Recht von Bundesbeamten der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet, das Recht für Landes- und Kommunalbeamte dagegen unterliegt teilweise der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Beamtenrechtsrahmengesetz nach Artikel 125 a GG besteht dabei solange, bis Bund oder Länder andere Regelungen treffen. Weiterhin besteht auf Bundesebene das Bundesbeamtengesetz und auf Länderebene die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz werden bundeseinheitlich geregelt. Bestimmte Beamtengruppen unterliegen zusätzlich speziellen Regelungen (z. B. Laufbahnverordnung der Polizei, Bundespolizeibeamtengesetz). Teilweise gelten auch Sonderbestimmungen, die dass allgemeine Beamtenrecht überlagern. Dies ist zum Beispiel bei verbeamteten Wissenschaftlern der Fall, da die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 GG das Beamtenrecht überlagert. Auch für Wahlbeamte (z. B. Landräte, Bürgermeister) gelten gesonderte Regeln aufgrund der Überlagerung von Kommunalrecht und Beamtenrecht. Jeder, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kirche, IHK) oder aber zu Bund, Land, Gemeinde oder einem Gemeindeverband steht, wird als Beamter bezeichnet. Mit der Ernennung können die folgenden Beamtenverhältnisse ausgesprochen werden: Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf. Dabei ist die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel.

Laut Beamtenrecht haben Beamte sowohl Recht als auch Pflichten. Vor Amtsantritt legt jeder Beamte den folgenden Amtseid ab: “Ich schwöre, dass ich das mit übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.” Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung abgelegt werden.

Zu den Pflichten von Beamten gehören unter anderem auch, die Anordnungen von vorgesetzten Stellen umzusetzen, wenn sie nicht gegen ein geltendes Gesetz verstoßen. Sieht er einen Konflikt zwischen dem Gesetz und einer Anordnung, so ist er verpflichtet, dies der anweisenden Stelle mitzuteilen. Zu den weiteren Pflichten eines Beamten gehört auch die Beratung und Unterstützung seiner übergeordneten Stelle. Jede Äußerung (dienstlich oder privat), die dem Ansehen des Amtes schaden könnte, hat ein Beamter zu unterlassen. Außerdem hat er sowohl während seines Dienstverhältnisses als auch nach Ausscheiden aus diesem Amtsverschwiegenheit zu wahren. Geht der Beamte einer Nebentätigkeit nach, so muss diese vom Dienstherren grundsätzlich genehmigt sein. Als Beamter ist es nach §§ 331 ff Strafgesetzbuch untersagt, Geld oder geldwerte Geschenke anzunehmen. Die Annahme eines Titels oder Orden ist ohne Zustimmung des Dienstherren ebenfalls zu unterlassen. Werden die Dienstpflichten nicht beachtet, so kann dies nach den Regeln des Disziplinarrechts als Dienstvergehen geahndet werden. Sind diese Dienstvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig und führen zu einem Schaden, wird der Beamte regresspflichtig.

Als Beamter hat man Recht auf eine amtsangemessene Besoldung, eine Altersversorgung, auf Urlaub, Krankenhilfe und Beihilfe, auf Reiskosten- und Umzugskostenvergütung, auf Unfallfürsorge und auf Sachschadenersatz. In dienstrechtlicher Hinsicht hat man außerdem ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses sowie ein Antrags- und Beschwerderecht. Diese Rechte des Beamten sind gleichzeitig die Fürsorgepflichten des Dienstherren. Aufgrund der hoheitlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses werden durch den jeweiligen Dienstherren mittels Verwaltungsakt die Rechte und Pflichten des Beamten einseitig festgelegt.

Aufgrund der Überführung von Sondervermögen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn in privatrechtliche Rechtsformen ergab sich ein Rückgang der aktiven Bundesbeamten, da dort keine neuen Beamten mehr eingestellt werden. Viele Gewerkschaften fordern wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Arbeits- und Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst ein einheitliches Arbeitsrecht sowie die Abschaffung von Berufsbeamten. Zudem wird auch in Betracht gezogen, nur noch gewisse Bereiche im öffentlichen Dienst mit Beamten zu besetzen - hierzu zählen unter anderem Polizei, Finanzverwaltung, Justiz und Ministerialverwaltung. In anderen Bereichen (z. B. Lehrer) soll die Verbeamtung dann ausgelassen werden.