Arbeitnehmer ist gemäß der gesetzlichen Definition, wer abhängig beschäftigt ist. Auszubildende oder freie Mitarbeiter sind aufgrund dieser Definition keine Arbeitnehmer; für sie gelten andere gesetzliche Vorschriften. Für die Berufsgruppe der leitenden Angestellten gelten ebenfalls gesonderte Regelungen. Das Arbeitnehmerrecht besteht aus einer ganzen Reihe verschiedener rechtlicher Vorschriften. Grundlage ist dabei immer der Arbeitsvertrag, in dem Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers (und natürlich auch des Arbeitgebers) festgelegt sind. Dabei wird unterschieden in Vorschriften des individuellen Arbeitnehmerrechts und jenen des kollektiven Arbeitsrechts. Individuelle Regelungen sind im Arbeitsvertrag niedergelegt und müssen den Normen des Arbeitsrechts (den geltenden Gesetzen) sowie übergreifenden Vorschriften der EU entsprechen.
Unter kollektiven Rechtsgrundlagen versteht man Tarifverträge, Manteltarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Diese werden zwischen dem Arbeitgeber oder Gruppen von Arbeitgebern mit der zuständigen Gewerkschaft ausgehandelt und können regional unterschiedlich sein. Solche Tarifverträge haben eine festgelegte Laufzeit und können sowohl von Arbeitgebern als auch von den Gewerkschaften gekündigt werden. Zu den wichtigsten (kollektiven) Arbeitnehmerrechten gehört das Recht auf Streik. Inhalt von Tarifverträgen können aber auch Regelungen sein, die die Mitbestimmung im Betrieb behandeln oder die Weiterbildung der Arbeitnehmer. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ebenfalls wichtiges Thema im Arbeitnehmerrecht der neueren Zeit. Große Betriebe haben zu diesem Zweck eine Gleichstellungsbeauftragte, die dafür sorgen soll, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter auch praktisch umgesetzt wird. Ein weiteres Thema des Arbeitnehmerrechts sind Regelungen für Behinderte. Wichtige Gesetze im kollektiven Arbeitnehmerrecht sind das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beziehungsweise das Personalvertretungsgesetz (PersVG) bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. In diesen Gesetzen sind Regelungen über Bildung und Rechte von Betriebsräten bzw. Personalräten niedergelegt. Ab einer bestimmten Größe des Betriebes oder Anzahl von Mitarbeitern haben die Arbeitnehmer das gesetzlich niedergelegte Recht, einen Betriebsrat bzw. Personalrat zu wählen. Diese Tätigkeit erfolgt normalerweise neben der eigentlichen beruflichen Aufgabe. Bei größeren Betrieben müssen Betriebs- oder Personalräte für ihre Aufgaben freigestellt werden.
Beispiele für allgemeine Gesetze im Zusammenhang mit dem individuellen Arbeitnehmerrecht sind unter anderem das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz. Wichtige Regelungen des Arbeitnehmerrechts betreffen den Kündigungsschutz, die Kündigungsfristen, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Urlaubsregelungen oder die Arbeitszeit.
Historisch haben sich die Arbeitnehmerrechte als Folge der Industrialisierung im 19. Jahrhundert entwickelt. Zunächst gab es zum Beispiel ein Verbot der Kinderarbeit, aber auch schon erste Formen des Sozialversicherungsrechts. Diese Rechte der Arbeitnehmer wurden während der Zeit der Weimarer Republik weiter ausgebaut und gesetzlich verankert. Das kollektive Arbeitsrecht wurde weiterentwickelt (Verbindlichkeit von Tarifverträgen) und weitere Arbeitsschutzgesetze erlassen. Heute wird vielfach eine Flexibilisierung im Arbeitnehmerrecht gefordert. Damit soll der Massenarbeitslosigkeit entgegengewirkt werden. Neuere Regelungen betreffen hier insbesondere die Teilzeitarbeit oder auch die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen, bei denen ein Teil der Arbeitsleistung zu Hause abgewickelt werden kann, normalerweise in Verbindung mit vernetzten Computern.