Erbrecht

Unter den Begriff des Erbrechts lassen sich zunächst drei verschiedene Bereiche subsumieren. Zum einen versteht die moderne Rechtswissenschaft unter dem Rechtsbegriff des Erbrechts ein subjektives Grundrecht jeder Person. Dieses gewährleistet die reine Möglichkeit des Vererbens sowie die Testierfreiheit, also die Freiheit, ein Testament nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Seinen Ursprung hat dieses Grundrecht vor allem in der Weimarer Reichsverfassung, die aus historischen Gründen teilweise in das geltende Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland inkorporiert wurde. Darüber hinaus erfasst der Begriff des Erbrechts aber auch die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des oben erwähnten Grundrechts. Dabei handelt es sich um Normen des Zivilrechts, die subsidiär zu dem verfassungsrechtlich garantierten Testament gelten. Hat der Erblasser also kein Testament, oder ein ähnliches Schriftstück, in dem er seine Verhältnisse über den Tod hinaus ordnet, hinterlassen, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Hier bestimmen die zivilrechtlichen Normen insbesondere, wer letztlich Erbe des Erblasser wird, sowie den Anteil am Erbe eines jeden Erben. Dabei orientiert sich die gesetzliche Erbfolge vor allem an einem Gerechtigkeitsgedanken, nach dem jeder Angehörige des Erblasser nach dem Grad der Verwandtschaft berücksichtigt wird. Weitergehend normiert die gesetzliche Erbfolge auch den sogenannten Pflichtteil, der Verwandten sowie Lebenspartner in jedem Fall zusteht. Zu letzt kann man unter dem Begriff des Erbrechts auch wenig technisch den Lebensbereich verstehen, in dem eine Beratung und Gestaltung auf dem Gebiet des Erbrechts geschieht.

Dabei nimmt insbesondere der letzte Punkt die dominierende Rolle in der erbrechtlichen Rechtsberatung ein. Dies liegt schon alleine an der erläuterten Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge. Diese wird demnach erst dann maßgeblich, wenn der Erblasser kein eigenes Testament hinterlässt. Das vorrangige Ziel eines jeden Erblassers ist daher stets die Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge durch eine eigene Gestaltung des Erbes. Dies ist nur allzu verständlich. Schließlich werden die Sympathiewerte des Erblassers, nach denen dieser in der Regel seine Gestaltungsentscheidungen trifft, nur selten mit der strengen gesetzlichen Erbfolge übereinstimmen. Darüber hinaus verspüren die meisten Erblasser ein verständliches Unbehagen bei dem Gedanken, ihr eigenes Eigentum nicht selbst verteilen zu dürfen, sondern dies einer abstrakten Entscheidung des Gesetzgebers überlassen zu müssen. Folglich besteht hier ein großer Bedarf an anwaltlichem Rechtsbeistand, der hier insbesondere kautelar-juristisch in der Vertrags- und Sachverhaltsgestaltung tätig wird.

So muss der Rechtsberater hier zum einen rein formale Vorschriften beachten. Zwar ist das Testament grundsätzlich nicht in jedem Fall zwingend formgebunden, um ein hohes Maß an Rechtssicherheit, und damit die Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben, zu erreichen empfehlen sich jedoch strenge Formen, die bis zur notariellen Beurkundung des Testaments reichen sollten. Hier ist zum Beispiel auch die, für den Laien meist gewöhnungsbedürftige, Terminologie des Gesetzes zu beachten. Ein wichtiger Teil der juristischen Beratung ist in diesem Zusammenhang auch die Beratung über den konkreten Inhalt des Testament oder des Erbvertrags. Diese kann von der reinen Prüfung der Zulässigkeit der erbrechtlichen Gestaltung bis hin zu einer intensiven Gestaltungstätigkeit reichen, da im Rahmen einer solchen erbrechtlichen Gestaltung stets das Bedürfnis nach einer einwandfrei juristisch ausgestalteten Sachverhaltsprägung besteht. Dies ergibt sich schon alleine aus dem obigen Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Darüber hinaus kann der Rechtsberater den vom Erblasser gewünschten Gestaltungserfolg auch möglichst steuerneutral ausgestalten. Dabei stellt insbesondere dieser Punkt der Steuerersparnis den Großteil der juristischen Beratung im Gebiet des Erbrechts dar.