Schulrecht

In Deutschland kam der Trend zur Vereinheitlichung der Schule erst recht spät auf. Bis weit in die Nachkriegszeit der Bundesrepublik Deutschland bestand das Schulrecht aus historisch gewachsenen Sammlungen ministerieller Erlasse. Sie ergänzten, ersetzten oder präzisierten lediglich ältere Gewohnheitsrechte. Erst in den letzten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wurde ein System aus Erlassen und Verordnungen geschaffen, wichtige Detailregelungen blieben aber weiterhin Richtlinien.

Das deutsche Schulrecht ist Angelegenheit der Bundesländer. Das liegt daran, dass das Grundgesetz einerseits zu Belangen des Bildungssektors schweigt, andererseits an der gesetzgeberischen Kompetenzvermutung der Länder. Es gibt nur wenige Teilbereiche, in denen sich die Schulgesetze unterscheiden, doch sie sind meist umstritten wie die Gestaltung von Gesamtschulen, die Einführung des Zentralabiturs oder die Beschaffenheit von Förderschulen. Konvergente Trends zeichnen sich immer mehr ab.

Die Vereinheitlichung des Schulrechts hängt nicht nur von gemeinsamen Traditionen der einzelnen Ländern ab, sondern vor allem von gegenseitigen Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der extra deswegen eingerichteten Kultusministerkonferenz der einzelnen Bundesländer. Ebenso wichtig wie Absprachen und Vereinbarung ist auch die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen. Außerdem verstärken Schulleistungsvergleiche wie zum Beipiel die jährlichen PISA-Studien und der Ruf nach europaweit einheitlicheren Qualifikationen diese Tendenz zusätzlich. Herausgegeben wird das Schulgesetz (SG) von der Abteilung Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schulpflicht für alle Kinder in Deutschland beginnt jährlich am 01. August, wenn das Kind spätestens am 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sollte es dieses später vollenden, wird es anstatt mit 6 mit 7 Jahren eingeschult. Es gibt in einigen Bundesländern auch die Möglichkeit der Vorverlegung der Schulpflicht, wonach bereits 5-jährige oder noch jüngere Kinder zum Schulbesuch berechtigt werden, wenn diese ensprechend weit entwickelt sind, was die körperliche, seelische und geistige Entwicklung betrifft. Bei Kindern, die mit Vollendung des 6. Lebensjahres diese Entwiklungsreife noch nicht erreicht haben, besteht wiederum die Möglichkeit, ein Jahr später mit dem Schulbesuch zu beginnen. Sowohl die eine, als auch die andere Möglichkeit sind durch schulärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Nach der Schulpflicht schließt sich die Berufsschulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit verbundenen Erreichung der Volljährigkeit an.

Das Bildungssystem der Bundesrepublik ist derzeit vertikal in vier beziehungsweise fünf Stufen untergliedert, die ersten drei davon bilden das deutsche Schulsystem. Der Primarbereich umfasst die ersten vier Schuljahre in der Grund oder Förderschule. Einige Bundesländer haben eine sechsjährige Grundstufe oder auch eine von den Schularten unabhängige Orientierungsstufe, die in der 5. und 6. Klasse stattfindet. Diese zählt aber bereits zur Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I oder auch Sekundarbereich I führt die Jugendlichen zum Haupt- oder Realschulabschluss. Sie ermöglicht aber auch die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Die Sekundarstufe I ist aufgeteilt in Hauptschule, Realschule und Gymnasium oder in einer Gesamtschule integriert. Der Sekundarbereich II schließt als gymnasiale Oberstufe oder als berufsbildende Schule an die Sekundarstufe I an. Im verkürzten Gymnasium, in dem die Jugendlichen das Abitur bereits nach 12 statt nach 13 Schuljahren erhält, gilt bereits die 10. Klasse als Teil der Sekundarstufe II. Diese Stufe führt zur Allgemeinen Hochschulreife. Der vierte Bereich, als Tertiärbereich bezeichnet, beginnt nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Er ist an Hochschulen und Berufsakademien gekoppelt und gilt bereits als Teil der Erwachsenenbildung. Der Quartiärbereich spiegelt die Formen der privaten und beruflichen Weiterbildung nach der eigentlichen Berufsausbildung wider.