Baurecht

Unter den untechnischen Begriff des Baurechts kann man zunächst zwei Rechtsgebiete subsumieren. Zum einen das sogenannte private Baurecht. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Normen des Bürgerlichen Rechts, die die Rahmenbedingungen eines Bauvorhabens regeln, mithin etwa Normen zum Kauf und Verkauf einer Immobilie, zur rechtlichen Gestaltung von Werkverträgen oder nachbarrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus besteht das Baurecht im eigentlichen Sinne als Teil des öffentlichen Rechts. Hier schränkt der Gesetzgeber zunächst die grundsätzliche Freiheit der Bebauung ein, um anschließend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von diesem Gebot, der sogenannten Baugenehmigung, zu normieren. Darüber hinaus finden sich Vorschriften über die Zulässigkeit und die Ausgestaltung der Bebauung von Grundstücken sowie Normen, die das Bauvorhaben näher regeln, also insbesondere Gestaltungs- sowie Sicherheitsvorschriften und ähnliche Normen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht man hier auch von dem Bauplanungsrecht im Gegensatz zu dem Bauordnungsrecht. Diese Unterscheidung ist jedoch vollständig systematischer Natur und damit für den Bürger nicht relevant. Dieser benötigt lediglich einen Gesamtüberblick über die für ihn interessanten Normen aus dem Gebiet der Baugenehmigung und der entsprechenden Auflagen des Baus.

Gerade hier liegt auch die Brisanz des Baurechts. Dieses ist ganz im Gegensatz zu anderen Teilen des öffentlichen Rechts zunächst keineswegs unübersichtlich oder gar unsystematisch. Vielmehr handelt es sich bei einer Zusammenschau der verschiedenen öffentlichen Rechtsgebiete um eine der anwenderfreundlichen Materien, was nicht zuletzt auch der Relevanz für das öffentliche Leben geschuldet ist. Allerdings ist das Baurecht, und hier insbesondere auch der Vollzug des Baurechts durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden notwendigerweise ein sogenanntes Massenverfahren. Schließlich benötigt nahezu jeder Bürger in einem Zeitpunkt seines Lebens eine Baugenehmigung, insbesondere da nach dem deutschen Baurecht sogar der Bau bestimmter Garagen oder gar Gartenhäuschen die vorherige Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung erfordert. Dementsprechend groß ist auch das Antragsvolumen bei der zuständigen Behörde. Als Nebenwirkung dieser Massenverfahren treten regelmäßig Fehler in der materiellen oder formellen Anwendung des Rechts von Seiten der Behörde auf. So werden etwa Vorschriften aufgrund der geringen Bearbeitungszeit der Anträge falsch ausgelegt, weshalb regelmäßig grundsätzlich zulässige Bauvorhaben unterbunden oder mit unsinnigen und nicht rechtlich erforderlichen Auflegen verhindert werden. Dem Bauherr bleibt in diesem Fall oftmals nichts anderes übrig als die Reaktion der Behörde hinzunehmen. So fehlt es ihm in der Regel an entsprechendem Know-How und an der Zeit gegen diese Maßnehmen vorzugehen. Schließlich gehört das Baurecht als öffentliches Recht zu dem Gebiet des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Widerspruch oder die Anfechtung solcher Maßnahmen der Behörde richtet sich also nach den komplizierten Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Entsprechend schwer fällt der Umgang mit derartigen Widersprüchen.

Hier befindet sich auch der Großteil der anwaltlichen, beziehungsweise juristischen, Tätigkeit im Gebiet des Baurechts. Zwar kann der Rechtsberater auch den Bauherren von Anfang an bei der Beantragung der Baugenehmigung unterstützen. Letztlich unumgänglich wird die rechtliche Beratung aber erst bei der Versagung oder einer anderweitigen Beschwerung durch den ergangenen Verwaltungsakt. Entsprechend erstaunlich ist es, dass die überwiegende Mehrzahl der beschwerenden Verwaltungsakte durch anwaltlichen Beistand beseitigt werden können. Dies geschieht nicht immer nur durch den reinen Widerspruch, oftmals wird der Anwalt auch regulierend eingreifen und das Bauvorhaben des Bauherren entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen modifizieren, um einen ungestörten Verlauf des Bauvorhabens zu gewährleisten.