Schadenersatzrecht

Das Schadensersatzrecht, welches in der juristischen Literatur bisweilen auch als Haftpflichtrecht bekannt ist, gehört systematisch in den Bereich des bürgerlichen Rechts, da es das Verhältnis zweier Rechtsträger zueinander regelt. Dabei gehört es zu den dogmatischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers, aufgrund eines Schadensersatzanspruchs ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien entstehen zu lassen. Dieses Schuldverhältnis entsteht also kraft Gesetzes und gehört folglich zu dem Bereich des gesetzlichen Schuldrechts und ist mithin dem Grundsatz der Privatautonomie entzogen. Der bedeutsamste Teil des Schadensersatzrechts ist dabei der Schadensersatzanspruch. Darunter versteht die Rechtswissenschaft ein subjektives Recht eines Rechtsträgers, im Falle eines Schadens beim Schädiger entsprechenden Ersatz für den Schaden fordern zu können. Dabei kann die weitergehende Ausgestaltung dieses Anspruchs stark divergieren. So kennt die Rechtswissenschaft verschiedene Arten des Schadens, etwa einen Personen- oder Sachschaden sowie einen Schaden an immateriellen Gütern oder dem Vermögen des Geschädigten, wobei die Rechtsfolge des Anspruchs durchaus von der Art des geschädigten Guts abhängen kann. Darüber hinaus bestehen auch verschiedene Typen dieser Haftung des Schädigers, die vor allem auf dessen Schädigungshandlung abzielen. So erfordert zum Beispiel die Verschuldenshaftung, neben dem Schaden selber, noch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, während die sogenannte Gefährdungshaftung bereits bei der erlaubten Inverkehrbringung einer erlaubten Gefahr, wie etwa dem Halten eines Hundes, relevant wird. Die oben dargestellte Verschuldenshaftung wird wiederum in eine Vertragshaftung, die bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten eingreift, und eine Deliktshaftung, die im Gegensatz dazu Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz erfasst, unterteil. Welcher Anspruch letztlich in Frage kommt, bestimmt sich also zunächst nach der anzuwendenden Norm und dem konkreten Schaden.

Dabei ist die Bestimmung der richtigen Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Hauptbestandteil der juristischen Tätigkeit im Bereich des Schadensersatzrechtes. Hier muss der Rechtsberater zunächst durch genaue Sachverhaltsbetrachtung das verletzte Gut und den entsprechenden Schaden erarbeiten um die richtige Anspruchsgrundlage aus dem Normengefüge zu ermitteln. Darüber hinaus muss er entsprechend dem Berufsethos des Rechtsberaters aber auch rein tatsächlich tätig werden. So muss er insbesondere zunächst ergründen ob sich eine entsprechende Schadensersatzklage überhaupt lohnt. Ist dies nicht der Fall, ist es seine Pflicht dem Geschädigten von einer Klage abzuraten und gegebenenfalls andere interessengerechte Möglichkeiten, wie den Vergleich, zu erörtern. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Schadensersatzanspruch aufgrund tatsächlicher oder juristischer Schwierigkeiten nur mit einer verschwindend geringen Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann oder das konkrete Volumen des Ersatzanspruchs letztlich nicht einmal die entstandenen Prozesskosten decken wird. Von diesem Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen abgesehen wird der juristische Berater vor allem in der Wirtschaft auch häufig präventiv tätig. Dabei normiert er etwa vertragliche Schadensersatzansprüche in Verträgen oder prüft diese auf der Gegenseite auf benachteiligende Regelungen.

Im Rahmen dieses Anspruchs folgt das deutsche Recht dabei zunächst dem Gedanken der Naturalrestitution. Der Geschädigte soll also genauso gestellt werden, wie er stände wenn die verletzende Handlung nicht stattgefunden hätte. Zerstört der Schädiger etwa eine Vase des Geschädigten, ist das Resultat des Anspruchs nicht die Zahlung des Wertes der Vase, sondern der Lieferung einer neuen Vase. In der Praxis ist das Resultat eines erfolgreichen Schadensersatzanspruch allerdings in der Regel eine Geldzahlung des Schädigers, die den Geschädigten für den entstandenen Schaden entschädigt. Die Höhe dieses Anspruchs kann etwa von dem konkret geschädigtem Rechtsgut oder der Schädigungshandlung des Schädigers abhängen.