Sozialrecht

Der noch vergleichsweise moderne Begriff des Sozialrechts kann durchaus verschieden verstanden werden. In seiner technischen Bedeutung meint er jedoch den Teil des öffentlichen Rechts, der der sozialen Sicherung und damit der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung menschenwürdiger Lebensverhältnisse dient. Dabei ist das Sozialrecht zunächst einmal hoheitlich ausgestaltet, vorrangig also von einem Unter- und Überordnungsverhältnis des Bürger im Gegensatz zum Staat geprägt. Der Bürger wird damit zu einem Empfänger staatlicher Leistungen, auf die dieser unter gewissen Umständen einen Anspruch hat, welcher aber auch hoheitlich verneint werden kann. Dabei fällt eine systematische Ordnung des Sozialrechts zunächst schwer. Dieser Umstand ist vor allem dem politischen Prozess geschuldet, der dem Sozialrecht, seit einer grundsätzlichen Begründung durch durch die bismarck’sche Sozialgesetzgebung, überdurchschnittliche Aufmerksamkeit gewährt hat. Dies führte im Laufe der Jahre zu einem deutlichen Anwachsen des Umfangs der Sozialgesetzgebung. Als Folge dieses nur schwer zu kontrollierenden Umfangs und der teilweise systemfremden Ausgestaltung wurden vor allem in der juristischen Literatur vermehrt Stimmen erhoben, die eine Ausgliederung des Sozialrechts zu einem eigenständigen Rechtszweig, neben dem privaten und öffentlichen Recht, forderten. Allerdings konnten sich diese Reformbestrebungen im Ergebnis nicht durchsetzen, weshalb das Sozialrecht nach wie vor zu dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehört. Die Rechtswissenschaft spricht insofern angelehnt an die Vielfalt des Sozialrechts von einer rechtlichen Querschnitts- und Sammelmaterie. Diese Bezeichnung ist als durchaus sachgerecht anzuerkennen. So ist das Sozialrecht als solches in die Bereiche der Sozialversicherung, der Sozialversorgung und der Sozialhilfe untergliedert, welche wiederum eigene Gliederungen haben. Insbesondere das Recht der Sozialversorgung ist zum Beispiel unterteilt in die Bereiche des Schwerbehindertenrechts, der Ausbildungsförderung sowie dem Wohn-, Kinder- und Erziehungsgeld. Normiert ist der Bereich des Sozialrechts in den Sozialgesetzbüchern 1 bis 12.

Besondere Relevanz haben dabei, sowohl in der öffentlichen Diskussion und Wahrnehmung als auch in der tatsächlichen Bedeutung, die Regelungen des Sozialgesetzbuches II. Hier finden sich die Regelung zur sogenannten Grundsicherung für Arbeitssuchende, mithin etwa auch der größte Teil der Regelungen des umgangssprachigen Hartz IV-Gesetzes. Gleichermaßen relevant sind weiterhin die Regelungen des Sozialgesetzbuches XII, welche sich mit der deutschen Sozialhilfe befassen. Entsprechend dieser tatsächlichen Bedeutung kann es nicht verwundern, dass auch der Hauptanteil der anwaltlichen und rechtsberatenden Tätigkeit auf dem Gebiet der oben erwähnten Normen stattfindet. Insbesondere die Beratung des Mandanten im Hinblick auf im gegebenenfalls zustehende Leistungen kann hier als ein Kernstück der sozialrechtlichen Tätigkeit genannt werden.

Darüber hinaus sind auf diesem Gebiet tätige Juristen aber auch überdurchschnittlich oft mit Prozessen vor den Sozialgerichten tätig. Dies sind spezielle Gerichte, die sich ausschließlich mit Themen der sozialen Fürsorge beschäftigen. Hier werden regelmäßig Widersprüche gegen ergangene Verwaltungsakte der Behörden geführt, oder versucht eine Leistung auf gerichtlichem Wege zu erstreiten. Hier besteht zwar kein Vertretungszwang, eine gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt ist also nicht zwingend erforderlich. Dennoch wird nach wie vor die überwiegende Anzahl der sozialgerichtlichen Streitigkeiten unter der Mitwirkung eines Anwalts oder eines Rechtsberaters geführt. Dies wird sich im Einzelfall auch durchaus lohnen. Zwar sind die Verfahrensgrundsätze der Sozialgerichtsbarkeit an dem Gedanken der Anwenderfreundlichkeit ausgestaltet, diese basieren aber merklich auf den Normen der Verwaltungsgerichtsordnung, die nicht umsonst in Wissenschaft und Praxis gefürchtet wird.