Asylrecht

Im Grundgesetz hat sich der Gesetzgeber für die Gewährung eines Menschenrechts auf Asyl entschieden. Danach haben politisch verfolgte Ausländer ein Recht auf die Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der erheblichen Anzahl der Zuzüge durch Asylanten und dem dadurch resultierenden Druck auch aus rechten Kreisen der Bevölkerung sah sich der Gesetzgeber trotz dieses verfassungsrechtlichen Gebots gezwungen, das Asylrecht drastisch einzuschränken, was 1993 mit dem sogenannten Asylkompromiss geschah. Dieses Politikum resultierte in der Einführung des Art. 16a des Grundgesetzes, welcher die Möglichkeiten des Asyls in der Bundesrepublik durchaus erheblich verringert. Diese Einschränkung des Menschenrechts auf Asyl findet dabei durch drei, durchaus verfassungsrechtlich und auch ethisch problematische, Prinzipien statt. So besagt etwa das Prinzip des sicheren Drittstaates, dass Asylbewerber, die aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen sich nicht mehr auf das Asylrecht berufen dürfen. Dies führt dazu, dass eine Einreise nach Deutschland über einen der angrenzenden Nachbarstaaten automatisch zu einem Verlust des Asylrechts führt. Darüber hinaus gilt ebenfalls des Prinzip des sicheren Herkunftsstaats. Demnach werden Asylanten, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, automatisch wieder abgewiesen. Diese Regelungen, insbesondere die des erst genannten Prinzips, führen im Ergebnis zum dritten Prinzip, der sogenannten Flughafenregelung. Danach ist aufgrund des Prinzips der sicheren Drittstaaten schließlich nur eine Einreise mit dem Flugzeug möglich. Dies führt zu der Notwendigkeit einer provisorischen Prüfung des Asylantrags direkt am Flughafen, um möglicherweise unberechtigte Asylbewerber direkt wieder ausweisen zu können. Ebenfalls äußerst relevant im Bereich des Asylrechts ist das deutsche Aufenthaltsgesetz, welches die gesetzlichen Grundlagen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts der Ausländer in Deutschland regelt. Damit ist das Aufenthaltsgesetz ein Hauptbestandteil des deutschen Zuwanderungsgesetzes, welches weitere Grundlagen des deutschen Ausländerrechts regelt.

Seine verfahrensrechtliche Einbettung enthält das Asylrecht dabei durch das Asylverfahrensgesetz, welches die konkrete Ausgestaltung des Asylverfahrens regelt. Dieses ist im Ergebnis äußerst restriktiv ausgelegt und bietet demnach zuerst wenig Spielraum für die anwaltliche Beratung von Asylbewerbern. So sind etwa Widersprüche nach dem Asylverfahrensgesetz ausgeschlossen. Nach der materiellen Prüfung kann der Asylbewerber also ohne die Durchlaufung eines Rechtsweges oder der Prüfung eines Widerspruchs ausgewiesen werden. Allerdings finden sich auch hier Bereiche, in denen Asylbewerber und ihre Familien die anwaltliche oder anderweitig juristische Beratung in Anspruch nehmen können. So ist die deutsche Verwaltung zunächst an das verfassungsrechtliche Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Kann ein Jurist demnach anhand seiner völker- und asylrechtlichen Kenntnisse einen Fehler bei der materiellen Prüfung des Asylantrags nachweisen, muss die Verwaltung den Asylantrag grundsätzlich akzeptieren, sofern keine anderen Versagungsgründe vorliegen. Solche Fehler sind auch durchaus denkbar, da nicht wenige Asylbewerber über keinerlei Sprachkenntnisse verfügen und somit regelmäßig Probleme haben werden, den Beamten ihre Lage zu vermitteln. So können die bearbeitenden Beamten etwa fälschlicherweise davon ausgehen, dass der Herkunftsstaat des Flüchtlings ein sicherer Staat im Sinne der oben erwähnten Regelungen ist oder dass der Asylant über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Hier ist gelegentlich auch durchaus Spielraum für juristische Argumentation. Darüber hinaus ist auch nicht selten eine juristische Beratung von geduldeten Asylanten angezeigt. Hier bietet sich vor allem eine Beratung über die restriktiven Aufenthalts- und Arbeitsregelungen an.