Kindschaftsrecht

Die Inhalte, die zum Kindschaftsrecht gehören, sind Abstammung, Unterhaltspflicht, Pflegschaft, Sorgerecht und allgemeine Rechtsverhältnisse. Vormundschaft, Adoption und die Beistandschaft durch das Jugendamt sind ebenfalls geregelt, sind aber sehr vielseitig und zu ausführlich, um sie in Kürze zusammen zu fassen. Entsprechende Ratgeber sind im Internet zu finden oder beim zuständigen Jugendamt zu erfragen. Im Vordergrund der Reform von 1998 stand die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, zum Beispiel in erbrechtlichen Fragen, aber auch den Unterhalt und das Sorgerecht betreffend. Das Abstammungsrecht regelt in erster Linie, wer die Eltern eines Kindes sind. Wer die Mutter ist, war bis vor wenigen Jahren noch eindeutig: die Frau, die es geboren hat. In der Fortpflanzungsmedizin haben sich Fortschritte ergeben, wie z.B. die Einpflanzung einer fremden Eizelle. Dieses Verfahren ist in Deutschland zwar verboten, aber für den Fall, dass es z.B. im Ausland angewendet wird, regelt das Gesetz nun eindeutig: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Beim Vater ist die Sachlage schon weniger eindeutig und so regelt das Gesetz: Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Über die Abstammung werden auch Unterhaltsfragen geregelt. Hierzu gab es ebenfalls eine gesetzliche Neuerung, die das Recht der Väter regelt, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen und im Falle eines sogenannten “Kuckucks-Kind” den bis dahin gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern.

Die elterliche Sorge bezeichnet Rechte und Pflichten, die Eltern einem Kind gegenüber innehaben. Bei Verheirateten gilt, dass sie diese Sorge gemeinsam haben. Seit der Reform des Gesetzes besteht nun auch die Möglichkeit für nicht verheiratete Paare beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abzugeben und so das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Wird dies nicht gemacht, hat automatisch die Mutter die alleinige Sorge. Gleichfalls in der Reform enthalten ist die Neuregelung bezüglich des Sorgerechtes bei einer Scheidung oder - bei nicht verheirateten Paaren, die eine Sorgeerklärung abgegeben haben - einer Trennung. So wird ein gemeinsames Sorgerecht beibehalten, es sei denn, ein Elternteil beantragt die alleinige elterliche Sorge.

Das Kindschaftsrecht regelt seit wenigen Jahren auch das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Dazu gehören nicht nur (aber auch) körperliche Verletzungen, auch seelische und demütigende Verletzungen werden hierzu gerechnet. Auch das Umgangsrecht wird im Kindschaftsrecht geregelt. Gemeint ist hiermit das Recht von dem Kind nahestehenden Personen, Kontakt zum Kind zu halten. Personen, die damit gemeint sind, sind die Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern, also alle, die längere Zeit Kontakt zu dem Kind hatten und in naher Beziehung zu ihm stehen. Das Namensrecht bezeichnet das Recht eines oder beider Elternteile zu entscheiden, welchen Familienname das Kind tragen soll. Tragen beide Elternteile einen gemeinsamen Familiennamen, erhält diesen auch das Kind. Tragen die Eltern unterschiedliche Familiennamen, sind aber verheiratet oder haben eine Sorgeerklärung abgegeben, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Namen der Mutter oder den des Vaters erhält.

Das Kindschaftsrecht enthält also verschiedene Neuerungen seit der Reform, die besonders die Rechte und Pflichten nicht verheirateter Eltern betreffen. Dennoch gibt es nach wie vor Ausnahmefälle, die individuell geprüft werden müssen. Für erste Informationen bietet auch hier das Internet verschiedene Hilfen, die jedoch nur unter Vorbehalt genutzt werden sollten und die Beratung durch Fachpersonal nicht ersetzen können.