Grundstücksrecht

Mit Grundstücksrecht kommt jeder in Berührung, der ein Haus kauft oder bauen möchte. Ein Grundstück ist eine so genannte unbewegliche Sache, eine Immobilie. Die Informationen über ein Grundstück sind im Grundbuch bei dem zuständigen Amtsgericht vermerkt. Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis gibt Auskunft über die katastermäßige Bezeichnung, Lage, Größe und Art des Grundstücks. In Abteilung I sind die Eigentümer aufgelistet und wann und wodurch sie das Grundstück erworben haben. Abteilung II beinhaltet Grunddienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte, ferner beschränkt persönliche Dienstbarkeiten wie Nießbrauch oder Wohnrecht. Auch Eigentumsübertragungsvormerkungen oder Zwangsverwaltungsvermerke werden in Abteilung II vermerkt. Grundpfandrechte in Form von Hypotheken, Grundschulden und Sicherungshypotheken sind in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Ändern sich die Angaben, werden sie auch im Grundbuch geändert. Hierfür muss durch einen Notar ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt gestellt werden. Nur ein vermessenes und vom Liegenschaftsamt mit einer zahlenmäßigen Bezeichnung versehenes Stück Land darf als Grundstück im Rechtssinn bezeichnet werden. Nur ein Grundstück im Rechtssinn kann bebaut werden. Die Möglichkeiten der Bebauung richten sich nach dem Bebauungsplan des zuständigen Bauamtes. Das Bauamt weist Ländereien als Bauland aus, wenn Bedarf an Wohnraum oder Gewerbeflächen besteht. Die betreffende Fläche wird dann in einzelne Grundstücke aufgeteilt. Bei Wohnraum sind dies kleinere und bei Gewerbeflächen größere Einzelgrundstücke. Die Einzelgrundstücke werden nun verkauft. Die dafür notwendigen Grundstückskaufverträge müssen bei einem Notar als Beurkundung geschlossen werden, sonst sind sie unwirksam. Während bei einem real geteilten Grundstück Grund und Boden nebst Gebäude einem einzigen Eigentümer gehören, besteht beim Wohnungseigentumsrecht das gemeinschaftliche Eigentum am Grund und Boden und damit verbunden das individuelle Eigentum an der jeweiligen Wohnung. Beim Erbbaurecht ist das Eigentum auf das Gebäude beschränkt und auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dieser Zeitraum beträgt meistens 99 Jahre. Wohnungseigentum und Erbbaurecht verfügen über besondere Grundbücher, aus denen die Rechtsverhältnisse hervorgehen.

Grundstücke sind Eigentum, das auch als Sicherheit dienen kann. Bankdarlehen werden mit einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank abgesichert. Dieses Grundpfandrecht wird durch notarielle Urkunde bestellt und in Abteilung III des Grundbuchs vermerkt. Ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Recht zum Legen von Wasserrohren für die Wasserversorgung durch die zuständige Gemeinde wird ebenfalls durch notarielle Urkunde bestellt und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Früher, als Immobilien noch der nachfolgenden Generation vererbt wurden, ließen sich die alten Leute oft ein Wohnrecht mit Altenteilsvertrag an ihrem Haus sichern. Dieses wurde ebenfalls in Abteilung II vermerkt.

Das Grundstücksrecht gehört zum Sachenrecht und ist im III. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem BGB, in den §§ 854 bis 1296 geregelt. Für Angelegenheiten, die Grundstücke betreffen, sind jedoch auch andere Rechtsgebiete wie Schuldrecht für Verträge, Baurecht und Wohnungseigentumsrecht maßgeblich. Das BGB regelt das bürgerliche Recht in Deutschland. Es unterteilt sich in fünf verschiedene Bücher: den allgemeinen Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Das BGB wurde am 1. Juli 1896 vom Deutschen Reichstag beschlossen und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Inhaltlich orientiert sich das BGB vorrangig am römischen Recht. Durch Rechtsprechung und Gesetzesreformen wurde das BGB laufend aktualisiert und dem jeweiligen Zeitgeist angepasst.