Internetrecht

Ein Internetrecht, welches kodifiziert alle rechtlichen Probleme regelt, die mit der Benutzung des Internets einhergehen, gibt es als solches nicht. Vielmehr kann das Internetrecht, welches in Praxis und Literatur auch unter der Bezeichnung des Onlinerechts geläufig ist, als eine Schnittstelle von rechtlichen Regelungen, die allesamt die Verwendung des Internets betreffen, aus zahlreichen verschiedenen Gesetzen begriffen werden. Insofern spricht man einem so genannten Querschnittsrecht. So sind etwa die Normen über den Vertragsschluss oder über die Haftung im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Beispiel im Falle eines Vertragsschlusses im Internet, ebenso relevant wie die Normen des Strafrechts im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet. Dabei ist das Prinzip des Querschnittsrechts durchaus einfach. Zuerst ist der konkrete Sachverhalt zu betrachten. Handelt es sich dabei etwa um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, wie er im Internet durchaus geläufig ist, muss nun nach einer Regelung gesucht werden, die solche Sachverhalte im nationalen Recht regelt. In diesem Fall ist das das Internationale Privatrecht (IPR). Obwohl dieses in teilweiser Unkenntnis der technischen Möglichkeiten geschaffen wurde, vermag es hier, freilich mit rechtsfortbildender Unterstützung durch Rechtsprechung und Schrifttum, den fraglichen Sachverhalt zu regeln. Dieses Schema lässt sich beliebig auf die meisten Sachverhalte übertragen. Besondere Bedeutung haben demnach vor allem der Bereich des Medienrechts, welches im Zusammenhang mit Internetdiensten die möglichen Inhalte regelt, das Telekommunikationsrecht, welches vor allem die Abrechnung von Mehrwertdiensten sowie die notwendigen Inhalte eines Impressums bestimmt.

Davon abgesehen kann an dieser Stelle auch ein Teil des Internetrechts vorgestellt werden, der sich zum einen nahezu verselbstständigt hat und zum anderen von enormer Bedeutung für die Benutzer des Internetrechts ist. So hat sich in den letzten Jahren durch Zusammenschau von rechtlichen Regelungen und eine entsprechende Rechtsprechung der Bereich des Domainnamensrecht herausgebildet. Dieses regelt den Erwerb, Benutzung und Verkauf von so genannten Domains, etwa wenn eine Domain bereits vergeben ist, ein anderer Interessent aber ein “besseres Recht” auf diesen Namen hat. Dabei fußt das Domainnamensrecht maßgeblich auf dem deutschen Namensrecht des BGB, dem handelsrechtlichen Firmennamensrecht und dem Markenrecht, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des “besseren Rechts” und der Zulässigkeit bestimmter Domainnamen. Darüber hinaus werden etwa auch rechtliche Regelungen bezüglich des so genannten Domaingrabbings getroffen, welches unter in bestimmten Fällen gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs verstoßen kann. Die deutsche Rechtsprechung reagiert damit auf die scheinbare Rechtsfreiheit des Internets, in dem sie die deutschen Gesetze hinsichtlich der Internetnutzung auslagt. Dementsprechend verlagert sich die Grundlage der Argumentation auf diesem Gebiet wieder auf das Gesetz, weshalb immer mehr Fachanwälte für Internet- und Domainrecht in diesem Bereich tätig werden können. Der Mittelpunkt der Beratung ist hier vor allem die Zugänglichkeit zu einer bereits belegten Domain oder der Abwehr eines entsprechenden Anspruchs.

Darüber hinaus besteht auch in einigen anderen Bereichen des Internetrechts ein ständiger Beratungs- und Vertretungsbedarf. So ist etwa auch die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem korrekten Impressum ein Kernbereich der juristischen Tätigkeit im Bereich des Internetrechts. Ebenfalls stellt auch das Internetstrafrecht, insbesondere vor dem Hintergrund von Filesharing und anderen Diensten, einen überwiegenden Teil der anwaltlichen Beratung dar. Dabei ist zu bedenken, dass das Internetrecht derzeit wohl das dynamischste Rechtsgebiet ist, sodass kaum auf Präjudizien zurückgegriffen werden kann.