Maklerrecht

Das Maklerrecht ist im Wesentlichen das Recht des Maklervertrages. Entsprechend der wirtschaftlichen Situation kann dabei der Makler zunächst vor allem in vier verschiedenen Bereichen tätig werden. Der klassische Tätigkeitsbereich des Maklers ist dabei wohl der des Immobilienmaklers, also der Vermittlung von Mietwohnungen oder Immobilien zum Kauf. Darüber hinaus kann der Makler aber auch in der Vermittlung von Darlehen oder Versicherungen tätig werden. Trotz dieser Unterschiede unterscheiden sich die Normen des konkret zugrunde legenden Maklervertrages kaum. So ist dieser zunächst ein Vertrag, mit dem sich der Auftraggeber des Maklers verpflichtet, diesem für die erfolgreiche Vermittlung oder Anbahnung eines Vertrages eine entsprechende Vergütung zu bezahlen, welche allgemein als Maklerlohn bezeichnet wird. Dabei ist der Makler nach der gesetzlichen, idealtypischen Vorstellung vom Maklervertrag nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Vielmehr entstehen gegenseitige Ansprüche erst in dem Moment, in dem der Makler den Vertrag vermittelt oder einen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages erbringt. Damit handelt es sich bei einem Maklervertrag, nach der in der Rechtswissenschaft vorherrschenden Meinung, nicht um einen gegenseitigen Vertrag, da keine so genannten synallagmatischen Pflichten zwischen den Vertragsparteien bestehen. Diese Regelung stellt jedoch nur das gesetzliche, idealtypische Bild des Maklervertrages dar. Dieses entspricht es in den meisten Fällen nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien und wird entsprechend häufig im Rahmen der gesetzlichen Privatautonomie abgedungen. Insbesondere wird dabei meist eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Maklers normiert und mithin ein gegenseitiger Vertrag normiert. Dies hat, insbesondere für den Auftraggeber, den Vorteil dass auf die Bemühungen des Maklers disponiert werden kann. Dabei kann der Makler, falls es die konkrete Natur des Maklervertrages zulässt, durchaus auch für beide Parteien tätig werden. Besonders häufig und unproblematisch ist dies im Falle Immobiliarmaklers gegeben, wo der Makler sowohl den Käufer, beziehungsweise Mieter, als auch den Verkäufer oder Vermieter vertreten kann.

Davon abgesehen hat auch das Recht des Handelsmaklers eine bedeutende praktische Relevanz. Im Gegensatz zu dem oben erwähnten Begriff des zivilrechtlichen Maklers handelt es sich hier um eine gewerbliche Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Danach ist derjenige ein Handelsmakler, wer für andere die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Allerdings darf der Makler nicht ständig damit betraut sein; ein Kriterium, welches vor allem der Abgrenzung zum Prokuristen dient. Makler in diesem Sinne beschäftigen sich vor allem mit der Vermittlung von Verträgen über Waren oder Wertpapiere. Von diesen Unterschieden abgesehen besteht aber kein maßgeblicher Unterschied zum Maklerbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Insofern findet die juristische Tätigkeit auf dem Gebiet des Maklerrechts vorrangig auf weitem Terrain statt. Zwar sind durchaus Situationen denkbar, in denen Parteien über den konkreten Inhalt eines Maklervertrages streiten, und der Rechtsbeistand eine Partei dieser Streitigkeit vertritt. Ebenfalls denkbar sind Streitigkeiten über die konkrete Provision des Maklers, in denen der Anwalt auf der Grundlage der, den Maklervertrag betreffenden, Normen des Bürgerlichen Rechts argumentiert. Häufiger sind allerdings Fälle mit deutlicher Berührung von anderen Rechtsgebieten. Ein Fall von besonderer praktischer Relevanz ist dabei insbesondere der Fall der Haftung des Maklers für den vermittelten Vertrag. Dieser spielt besonders im Rahmen von Wertpapiergeschäften eine Rolle, in denen der Makler für gewöhnlich einen Verkaufsprospekt erstellt. Hier kann unter Umständen die Gefahr einer Prospekthaftung des Maklers entstehen, etwa wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben im Prospekt gemacht hat.