Urheberrecht

Das Urheberrecht und das damit eng verbundene Recht des geistigen Eigentums sind seit jeher Sorgenkinder des deutschen Rechts. Dies zeigte sich schon bei der Diskussion über die Einführung eines Patentrechts. Hier wurde vor allem argumentiert, dass immaterielle Güter schon gar nicht geeignet sind, Eigentum zu sein. Obwohl diese Argumentation heute noch stattfindet, hat sie sich eher von der juristischen und wirtschaftlichen Diskussion entfernt und dient heute vor allem “Piraten-Parteien”, die sich weigern Geld für den Kauf von Musik und Filmen zu bezahlen. Demnach handelt es sich bei dem Urheberrecht um ein, zwar problematisches, aber mithin wichtiges und anerkanntes Rechtsgebiet, das mit zunehmender Verbreitung des Internets an Bedeutung gewinnt. Dabei kann es zuerst als Ergänzung zum Recht des gewerblichen Rechtsschutzes begriffen werden. Während dieses die Erzeugnisse des freien gewerblichen Gebiets schützt, behandelt das Urheberrecht die selben Erzeugnisse auf kulturellem Gebiet. Zusammengefasst werden damit Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft, als auch so genannte geistige und künstlerische Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft geschützt. Der Schutz dieser Erzeugnisse soll dabei durch den Schutz und die Verwertbarkeit des Erzeugnisses Anreize für die Schaffung kultureller Erzeugnisse schaffen. Dementsprechend gewähren die Regelungen des Urheberrechts dem Erzeuger der kulturellen Leistung ein subjektives Recht, kraft dessen der Erzeuger ausschließlich und frei über das Erzeugnis disponieren kann. So wird der Erzeuger nach dem § 11 des Urhebergesetzes in geistiger und persönlicher Beziehung zu seinem Fall geschützt.

Dafür steht das Gesetz dem Erzeuger ein so genanntes Urheberpersönlichkeitsrecht und weitergehende Verwertungsrecht zu. Das Urheberpersönlichkeitsrecht betrifft trifft dabei die umfassendste Regelung. So wird das Erzeugnis ganz dem Willen des Erzeugers unterworfen, zum Beispiel hinsichtlich der freien Benennung des Erzeugnisses oder der Entscheidung, ob überhaupt eine Veröffentlichung des Erzeugnisses stattfinden soll. Die Verwertungsrechte des Erzeugers begründen dagegen dessen Recht, ausschließlich über das Erzeugnis zu verfügen, also etwa durch Verkauf oder Vermietung. Entsprechend dieser Voranstellungen findet sich der, für das deutsche Recht maßgebliche, Teil des Urheberrechts in dem so genannten Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Hier werden auch unter anderem konkrete Rechtsfolgen für das Nichtachten der Urheberrechte des Erzeugers normiert. So wird etwa die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Regelung des § 106 des Urhebergesetzes mit einer Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet. Darüber hinaus bestehen aber auch konkrete zivilrechtliche Ansprüche des Erzeugers, etwa Unterlassungsansprüche gegen Störer, die das Werk des Erzeugers unrechtmäßig verwenden. Damit nimmt das Urheberrecht im modernen Wirtschaftsleben eine durchaus nicht zu unterschätzende Rolle ein. Insbesondere durch die Ermöglichung der Verwertung schafft das Urheberrecht eine Basis, die dem berufsmäßigen Erzeuger derartiger Werke, etwa einem Musiker oder einem Künstler, erst das berufsmäßige Erzeugen ermöglicht.

Allerdings sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts stets auch Spannungen zwischen verschiedenen Parteien möglich, die nicht selten juristische Intervention und Beratung erfordern. Der praktisch häufigste Fall ist dabei die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. In der Regeln handelt es such dabei um den oben bereits dargestellten Unterlassungsanspruch gegen andere Personen, die sich dem Werk bedienen. Spiegelbildlich dazu ist natürlich genauso häufig auch die Abwehr dieser Ansprüche erforderlich. Von stetig zunehmender Bedeutung ist auch der Schutz von Urheberrechten im Internet, der regelmäßig nicht zuletzt gerichtlich durchgesetzt werden muss.