Waffenrecht

Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen äußerst umfassend. Erfasst werden etwa das Recht des Erwerbs und der Zulassung, des Besitzes beziehungsweise die korrekte Aufbewahrung und des Gebrauchs ebenso wie der Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen. Um dieses Gebiet entsprechend zu regeln, muss zunächst eine Bestimmung des Gegenstandes erfolgen. So regelt das deutsche Waffenrecht alle Bereiche, die mit Hieb-, Stich-, Schuss- und Stoßwaffen zusammenhängen. Darüber hinaus werden aber auch verschiedene Sprühgeräte und Munition erfasst. Die Gesetzgebungskompetenz für diese Rechtsmaterie hat, entsprechend der Bedeutung des Waffenrechts für die Allgemeinheit, der Bundesgesetzgeber. Novellen und Überarbeitungen können folglich nur auf Bundesebene erfolgen. Dies ist vor allem mit dem sogenannten neuen Waffengesetz vom 1. April 2003 geschehen, mit dem das alte Waffengesetz vollständig ersetzt wurde. Diese Modifizierung des Waffenrechts war vor allem der politischen Diskussion über das Waffenrecht geschuldet, die unmittelbar nach dem Amoklauf an einer erfurter Schule am 26. April 2006 einsetzte. Eine weiterhin recht bedeutsame Änderung ist auch die Novelle mit Wirkung zum 1. April 2008, sie eine deutliche Einschränkung des Waffenrechts mit sich brachte. Dies zeigt sich insbesondere hinsichtlich der Normen, die neben dem Führen von sämtlichen Anscheinswaffen auch das Führen von Hieb- und Stichwaffen verbot. Ebenfalls verboten wurde darüber hinaus auch das Führen von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm sowie von sogenannten Einhandmessern. Davon abgesehen bleibt das Waffenrecht aber zumindest systematisch in der Form des Jahres 03 bestehen. So gliedert es sich in das Waffengesetz und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Letztere Regelung stellt dabei vor allem eine Art Ausführungsregelung dar und regelt mithin vor allem prozessuale und formelle Sachverhalten. Der maßgebliche Teil des Waffenrechts findet sich hingegen vor allem im Waffengesetz.

Hier sind natürlich insbesondere die Definitionen des Begriffs Waffe interessant. Dabei differenziert das Waffengesetz etwa hinsichtlich des Typus einer Waffe. So werden Zum Beispiel Sportpistolen anders behandelt als Sportflinten. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Voraussetzungen ihres Erwerbs, zum anderen aber auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Führens. So erfordert der Erwerb einer Sportpistole nur eine grüne Waffenbesitzkarte, während der Besitz einer derartigen Flinte eine gelbe Waffenbesitzkarte benötigt. In diesem Bereich ist das deutsche Waffenrecht außerordentlich und dezidiert ausgestaltet, was einige Beschäftigung mit der Materie erforderlich machen kann. So findet schon durchaus in diesem Bereich eine rechtliche Beratung der Interessierten statt. Maßgeblich beteiligt sind hier vor allem die Interessenvertreter wie entsprechende Jagd- und Sportschützenverbände, die Interessierte hinsichtlich des Erwerbs einer Waffenbesitzkarte und dessen Voraussetzungen beraten.

Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung innerhalb des Gebiets des Waffenrechts wird auch von spezialisierten Fachanwälten für Jagdrecht und Waffenrecht übernommen. Hier geht es vor allem um die verfahrensrechtliche Beratung des Mandanten. Der Punkt mit der höchsten Praxisrelevanz ist hier vor allem der Fall eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen den Besitzer einer Waffenbesitzkarte, verbunden mit zahlreichen Auflagen, wie etwa der Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie dem Unbrauchbarmachen der vorhandenen Waffen, die der Mandant nicht ohne weiteres hinnehmen kann. Bei einem Verfahren gegen einen derartigen Verwaltungsakt handelt es sich in der Regel um ein Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht, bei dem der Mandant ohnehin auf juristische Unterstützung zurückgreifen sollte. Darüber hinaus kann der Fachanwalt das Verfahren mit seinem spezialisiertem Wissen besser gestalten.