Wegerecht

Ist ein Grundstück nicht direkt von der Straße aus erreichbar, muss ihm zu Lasten über das vorgelegene Grundstück ein Wegerecht eingeräumt werden. Dies kann durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch beider Grundstücke, als Baulast gegenüber der Baubehörde durch Eintragung im Baulastenverzeichnis oder als privatschriftlicher Vertrag zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen.

Streitigkeiten über die Einräumung oder Ausübung eines Wegerechts treten mit der zunehmenden engen Bebauung der Grundstücke immer häufiger auf. Oft wird ein Grundstück geteilt und bebaut, und das hinten liegende Haus hat damit keinen direkten Zugang zur Straße. Somit ist es erforderlich, diesem Anwesen das Recht zur Benutzung des vorgelegenen Grundstücks einzuräumen, was in drei verschiedenen Varianten möglich ist. Sind sich beide Grundstückseigentümer über die Art und Weise der Einräumung eines Wegerechts einig, genügt ein zwischen beiden Parteien geschlossener privatschriftlicher Vertrag, der oftmals notariell beurkundet wird. Weiter ist es möglich, eine Baulast zu Lasten des vorgelegenen Grundstücks im Baulastenverzeichnis der Baubehörde eintragen zu lassen. Die überwiegende Handhabung eines Wegerechts ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des vorderen Grundstücks in den Grundbüchern beider Grundstücke. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Wert des Grundstücks, zu dessen Lasten das Wegerecht eingetragen wurde, durch diese Einschränkung beeinträchtigt wird. Ein eingetragenes Wegerecht besteht auch bei Verkauf der Grundstücke weiter fort.

Bei der Eintragung eines Wegerechts sollte sehr genau auf den Inhalt einer solchen Vereinbarung geachtet werden. Darf das Grundstück nur begangen oder auch befahren werden? Wer kommt für die Instandhaltung und Pflege des Weges auf? Wie wird die winterliche Räum- und Streupflicht auf dem Weg geregelt? Bringt der Eigentümer des vorderen Grundstücks ein Tor oder eine Absperrung zu Straße hin an, muss er dem nutzenden Nachbarn die Schlüssel hierzu aushändigen. Umgekehrt muss der Inhaber des Wegerechts dafür sorgen, dass die Zufahrt gesichert, sprich das Tor geschlossen bleibt, falls Kinder auf dem Grundstück leben und Gefahr besteht, dass sie auf die Straße laufen könnten. Diese aufgeführten Alltagsprobleme werden selten von Anfang an überschaut und führen in vielen Fällen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, die nicht selten vor Gericht enden.

Grundsätzlich sollte das Wegerecht schonend ausgeübt werden, d. h., nur im Rahmen der für dieses Grundstück üblichen Benutzung. Handelt es sich hierbei um ein Wohnhaus, ist das Befahren des Weges mit schweren Fahrzeugen oder Landmaschinen nur bei Bedarf gestattet, also während der Bauphase oder wenn bei dem hinten liegenden Grundstück noch ein Acker zu bewirtschaften ist. Andererseits hat auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Recht, übermäßige Belästigung von seinem Grund und Boden fernzuhalten. Betreibt der Nachbar etwa eine Gaststätte, kann er sein Wegerecht nicht darauf ausdehnen, um seine Gäste mit ihren Fahrzeugen bis vor die Haustür fahren zu lassen. Auch er muss gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen, die sich durch die ungünstige Lage seines hinteren Grundstücks zwangsläufig ergeben. Es ist ebenfalls nicht ohne Genehmigung des Nachbarn erlaubt, Hinweis- oder Werbeschilder auf dem fremden Grundstück anzubringen. Befindet sich auf dem hinteren Grundstück ein Gewerbebetrieb, müssen feste Zeiten für Anlieferungen etc. vereinbart und eingehalten werden. Außerdem steht dem Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Duldung des Wegerechts eine angemessene Entschädigung zu. Grundsätzlich ist zwar für jedes Grundstück eine wie auch immer verlaufende Zufahrt zu gewähren, doch sollte man sich beim Grundstückserwerb stets vorher darüber Gedanken machen und eventuell den Kauf eines Anwesens mit “geklärten” Verhältnissen in Erwägung ziehen.