Werberecht

Das Werberecht gehört, wie etwa das Internetrecht auch, zu den dynamischsten Rechtsgebieten der deutschen Rechtswissenschaft. Dies ist schon alleine aufgrund der stetigen Entwicklung der Werbung in ihren verschiedenen Formen und Medien geboten. Darüber hinaus muss sich das Werberecht an sittlichen und ethischen Richtlinien einer Gesellschaft orientieren, die sich ebenfalls stetig im Wandel befinden. Zudem ist im Bereich des Werberechts auch ein deutlicher Einfluss des Europarechts zu spüren. Insbesondere der EuGH, als das Obergericht auf europäischem Niveau, hat sich hier mit großem Elan der Rechtsvereinheitlichung gewidmet. Davon abgesehen wurde das deutsche Werberecht auch wiederholt durch europäische Richtlinien beeinflusst. So führte etwa die europäische Richtlinie vom 14. Juli 2000 zur der endgültigen Erlaubnis von vergleichender Werbung, eine Methode die zuvor deutlich verboten war. Dennoch stellt das Werberecht weiterhin eine eher ungeordnete Rechtsmaterie dar. So ist etwa der wesentliche Teil des Werberechts, der die Werbung im Rundfunk und in Tele- und Mediendiensten betrifft, hauptsächlich im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb und dem Telemediengesetz geregelt. Davon abgesehen finden sich ebenfalls Normierungen im Rundfunkstaatsvertrag. Durch die gesetzliche Regelung der Werbung sollen nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Wesentlichen die Verbraucher und Mitbewerber des Werbenden vor unlauterem Wettbewerb und den daraus resultierenden Folgen für die Allgemeinheit geschützt werden. Insofern nimmt der Gesetzgeber also eine nicht unerhebliche Einschränkung des freien Wettbewerbs vor, um die Bevölkerung vor den eventuellen Gefahren eines solchen unlauteren Wettbewerbs zu schützen. Dabei knüpft das Gesetz nicht mehr an die so genannten guten Sitten im Wettbewerb an, vielmehr führt es nahezu jede einzelne unlautere Tat auf.

Der Gedanke des Schutzes vor dem unlauteren Wettbewerb findet sich auch deutlich in dem werberechtlichen Vorschriften des Jugendschutzes wieder, die vor allem im Jugendschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Dabei handelt es sich um spezielle werberechtlichen Vorschriften, die eine Gefährdung der Jungend durch die Werbung vermeiden möchten. So werden etwa so genannte direkte Kaufapelle an Jugendliche, die geeignet sind, deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit auszunutzen, durch diese Normen verboten. Ebenfalls nicht erlaubt ist es etwa, Kinder oder andere Minderjährige zu Werbezwecken und ohne einen berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zu zeigen.

Mithin handelt es sich um ein durchaus kompliziertes und umfassendes Rechtsgebiet, was vor allem für werbende Unternehmer oder Einzelkaufleute den Bedarf an rechtlicher Beratung weckt. Diese wird bei größeren Unternehmen meist durch einen Syndikusanwalt erledigt, für mittelständische Betriebe lohnt sich dagegen der Gang zum Fachanwalt. Dabei stellt die Prüfung von geplanten Werbemassnahmen den Löwenanteil der Tätigkeit des Anwalts dar. Diesem wird von dem Mandanten eine geplante Werbemassnahme vorgelegt, die er anschließend in Hinsicht auf die Vereinbarkeit mit nationalem und europäischen Recht prüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Anschluss konkret in einem Rechtsgutachten festgehalten, welches der Mandant anschließend der Planung seiner weitergehenden Werbestrategie zugrunde legen kann. Dabei kann eine solche Prüfung nicht nur durch den Werbenden selber veranlasst werden. Häufig wird der Fachanwalt auch mit der Prüfung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen betraut. Hier prüft er im Auftrag seines Mandanten etwa, ob die Werbung seines Konkurrenten den rechtlichen Voraussetzungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann der die Durchsetzung des Anspruchs betreiben, also etwa eine Unterlassungsklage oder andere Rechtsmittel erheben. Spiegelbildlich dazu beschäftigt sich der Anwalt natürlich auch mit der Abwehr entsprechender Ansprüche von Konkurrenten seines Mandanten.