Pferderecht

Unter dem Begriff des Pferderechts versteht man in der rechtlichen Praxis alle gesetzlichen Normen, die Berührungen mit Sachverhalten des Pferdekaufs und der Pferdehaltung haben. Demnach handelt es sich auch nicht um eine eigen normierte Rechtsmaterie, sondern ein so genanntes Querschnittsrecht. Es kommen also zahlreiche Normen aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten zur Anwendung. Einen wichtigen Teil des Pferderechts stellt naturgemäß zuerst das Kaufrecht dar. So sind Tiere nach der gesetzlichen Konzeption des Bürgerlichen Rechts Sachen. Auf ihren Verkauf und Kauf sind also die gemeinen verkaufsrechtlichen Regelungen anwendbar, wenn auch mit gewissen Besonderheiten. Damit wird der Kauf eines Pferdes grundsätzlich genau so behandelt wie der Kauf eines Autos oder einer Zeitung. Wichtig ist im Rahmen dieser Fragestellung daher vor allem die Sachmängelhaftung. So haftet der Verkäufer eines Pferdes im Falle dessen Mangelhaftigkeit. Dabei gilt im Bereich des Pferderechts ein Pferd insbesondere dann als mangelhaft, wenn es zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat. In der Praxis spielen hier vor allem Krankheiten oder die Zuchttauglichkeit des Pferdes eine erhebliche Rolle. Wurde hingegen im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Vereinbarung über den Zustand des Pferdes getroffen, gilt der Maßstab des gewöhnlichen Zustands. Der Käufer kann also darauf vertrauen, dass sich das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im einem gewöhnlichen, der Beschaffenheit der Sachen von gleicher Art entsprechenden, Zustand befindet. Es muss sich mithin um ein zumindest “reitbares” Pferd handeln. Darüber hinausgehende Eigenschaften des Pferdes, wie zum Beispiel die Eignung zu einer bestimmten Disziplin des Pferdesports müssen allerdings explizit geklärt werden. Ist das Pferd in diesem Sinne mangelhaft, kann der Käufer nach dem Gedanken des § 437 BGB verschiedene so genannte Sachmängelansprüche geltend machen. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer nach den neuen Regeln der Schuldrechtsreform zuerst die Möglichkeit einer so genannten Nachbesserung geben. Dies ist jedoch in den meisten Fällen eher fruchtlos, schon alleine weil die betreffenden Mängel in der Regel irreversibel sind und die Parteien keinen Kaufvertrag über ein beliebiges, sondern vielmehr ein bestimmtes Pferd, schließen wollten. Hier werden die strukturellen Probleme der Sachmängelhaftung im Rahmen des Pferderechts besonders deutlich. Schließlich handelt es sich bei dem Kaufgegenstand nicht, entsprechend der gesetzlichen Vorstellung, um ein austauschbares Gut, sondern vielmehr um ein Lebewesen mit individuellen Eigenschaften. Danach wird die oben erläuterte Nacherfüllung in der Regel fehlschlagen, sodass der Käufer des Pferdes vom Vertrag zurücktreten kann und unter gewissen anderen Umständen ebenfalls einen Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen kann.

Eine andere, ebenfalls sehr wichtige Rolle, spielt die Tierhalterhaftung des § 833 BGB. Nach dieser Regel haftet der Halter eines Tieres für alle Schäden, die von dem Tier verursacht werden. Diese Rechtsfolge ist im Rahmen der Pferdehaltung besonderes gravierend, da Pferde meist als so genannte Luxustiere gelten. Der Halter kann sich also nicht dadurch entlasten, dass er nachweist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres eingehalten zu haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Haltung des Pferdes der Erwerbstätigkeit dient.

Entsprechend dieser Voranstellungen kann die Rolle des Fachanwalts für Pferderecht schnelle verdeutlicht werden. Dabei liegt dessen Tätigkeit vor allem in der Geltendmachung und der Abwehr der oben dargestellten Ansprüche und Rechtsfolgen. Dies gilt vor allem für den praktisch bedeutenden Fall der Sachmängelhaftung beim Pferdekauf.