Sozialversicherungsrecht

Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst die folgenden Bereiche: gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Die Beiträge werden durch Zahlung an den Versicherungsträger geleistet und errechnen sich in der Regel aus den Bruttogehältern bzw. -löhnen. Je nach Versicherungsbereich werden die Beiträge dann in unterschiedlichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und durch den Arbeitgeber an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die meisten gesetzlichen Sozialversicherungen eingeführt. So entstand im Jahr 1883 unter Reichskanzler Bismarck auch in Deutschland die gesetzliche Krankenversicherung. In den folgenden Jahren bzw. Jahrzehnten folgten dann die restlichen Teilbereich der heutigen Sozialversicherung. 1884 wurde die Unfallversicherung eingeführt und 1889 dann die gesetzliche Rentenversicherung. Im Jahr 1927 erblickte dann die Arbeitslosenversicherung sozusagen das Licht der Welt und letztendlich wurde 1995 die Pflegeversicherung der Krankenversicherung angegliedert.

Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung in Deutschland ist das Sozialgesetzbuch (SGB), teilweise gelten auch noch einige Bestimmungen aus der Reichsversicherungsordnung (RVO). Im 4. Sozialgesetzbuch sind alle Versicherungszweige der Sozialversicherung verankert. Die einzelnen Versicherungsbereiche sind jeweils im 5. Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung), im 6. Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung), im 7. Sozialgesetzbuch (Unfallversicherung), im 11. Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) und im 3. Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung) zu finden.

Zu den Sozialversicherungsträgern (ca. 550 in Deutschland) gehören unter anderen Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und auch Berufsgenossenschaften. Es handelt sich bei diesen Trägern um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aufgrund der von Arbeitgebern und Versicherten gewählten Selbstverwaltungsorgane gesteuert werden. Dabei unterliegen alle Sozialversicherungsträger einer staatlichen Aufsicht durch die Landes- und Bundesministerien. Für den Versicherten ist nur die Wahl der Krankenkasse möglich, weshalb sich auch nur im Bereich Krankenversicherung ein Wettbewerb zwischen den gesetzlichen und den privaten Krankenversicherungen ergeben kann. Aufgrund der Krankenkassenwahl wird auch die Wahl der Pflegekasse bestimmt. In allen anderen Versicherungsbereichen erfolgt die Zuweisung zu dem zuständigen Versicherungsträger. Im Hinblick auf die Krankenversicherung ist noch anzumerken, dass seit dem 1. April 2007 für alle deutschen Bürger eine Krankenversicherungspflicht besteht. Das bedeutet, dass ab diesem Datum jeder eine Krankenversicherung abgeschlossen haben muss, auch wenn er die Beiträge dafür selbst zu tragen hat.

Die gesetzliche Sozialversicherung finanziert sich in der Regel aus Beiträgen und in einigen Bereichen auch aus Steuermitteln. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dabei vorwiegend zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Beiträge zur Unfallversicherung hingegen trägt der Arbeitgeber allein. Bei Einkommen zwischen 401 EUR und 800 EUR im Monat hat der Arbeitgeber größere Anteile an den Versicherungen zu tragen (sogenannte Gleitzone). Das Sozialversicherungsrecht als solches ist also vor allem aus Sicht des Arbeitgebers (also des Unternehmens) in Verbindung mit der Lohnbuchhaltung und den Personalkosten von großer Bedeutung. Im Bundeskabinett werden einmal im Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherung für das Folgejahr festgelegt. Hierzu zählen zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen in den verschiedenen Versicherungsarten, die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Bezugsgröße. Aufgrund der Einkommensentwicklung vom Vorjahr erfolgt dann die Festsetzung für freiwillige Mitglieder und versicherungspflichtige Selbständige.