Heimrecht

Das Heimrecht befasst sich mit Heimen, die für die Aufnahme von Menschen zuständig sind, die aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung die Pflege in einem Heim benötigen. Andere Personen (z. B. Obdachlose) werden nicht mit eingeschlossen, da sie dieser Hilfe nicht bedürfen. Im Heimgesetz wird der Inhalt der Heimverträge (z. B. Kündigungsfristen, Schriftform, u. a.) geregelt. Die Regelungen sind dabei unabdingbar. Zusätzlich gibt es noch die Heimpersonalverordnung, die Heimmitwirkungsverordnung und die Heimmindestbauverordnung. Sowohl das Heimgesetz als auch die dazugehörigen Verordnungen regeln dabei einen bestimmten Mindeststandard, bauliche Normen und die Besetzung mit Personal. Diese Dinge sind von der Heimaufsicht regelmäßig zu kontrollieren und bei Missständen sind diese zu beheben. Missstände, die nicht beseitigt werden, können zur Heimschließung oder zu Beschäftigungsverboten führen.

Nach Entscheidung der Regierungskoalition in Berlin wurde die Zuständigkeit für das Heimrecht in die Hand der einzelnen Bundesländer gelegt. Allerdings bringt diese Entscheidung und deren Auswirkungen sowohl bei Experten der Altenpflege als auch bei Pflegeverbänden Kritik mit sich. Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf Länderebene wird die Versorgung in Pflege- und Altenpflegeeinrichtungen in Zukunft aufgrund von Priorität und Kassenlage im jeweiligen Bundesland festgelegt. Hierbei ergeben sich negative Auswirkungen. So gibt es in der Regel weniger Fachkräfte, die Versorgungsqualität ist nur noch eingeschränkt vorhanden, die Mindeststandards im baulichen Bereich werden unterschritten und die Umsetzung von Verordnungen wird sehr schnell allgemeine Qualitätseinbußen aufweisen. Für Heimträger mit Einrichtungen in mehreren Bundesländern müssen dabei die verschiedenen landesspezifischen Anforderungen beachtet und erfüllt werden. Ein einheitliches Konzept kann so nicht mehr fassen, da jede Einrichtung ein Konzept nach den Landesanforderungen benötigt.

Das Heimgesetz erstreckt sich auf all die Heime, die pflegebedürftige bzw. behinderte und ältere Menschen für längere Zeit (mehr als drei Monate) aufnehmen. Neben der Überlassung einer Unterkunft umfasst die Unterbringung auch die Betreuung und Verpflegung der Menschen (z. B. im Altenheim - Stellung der Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung). Das Heimgesetz differenziert dabei die verschiedenen Betreuungs- und Vertragsformen. Hierbei wird geklärt, in welcher Form die Einrichtung eine besondere Beaufsichtigung benötigt und welche Standards zu gewährleisten sind. Diese Dinge beeinflussen sozusagen auch die Kosten für die Unterbringung in der jeweiligen Einrichtung.

In der Neufassung des Heimgesetzes wird unter anderem auch festgehalten, dass unter dieses Gesetz nur die Einrichtungen zählen, die Menschen aufnehmen. Mit dem Begriff “aufnehmen” wird dabei an die Eingliederung des Bewohners in das Heim verbunden. Mit Einrichtungen sind hier Verbindungen aus sächlichen und personellen Mitteln gemeint, die unter der Verantwortung eines Trägers stehen. Aus diesem Grund zählen Alten- und Behindertengemeinschaften nicht zum Heimbegriff. Ist die Einrichtung allerdings baulich ausgestattet wie ein Heim (z. B. Therapie- und Gemeinschaftsräume, Angebote zur Strukturierung des Tages für das Zusammenleben der Bewohner) und auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, dann kann hier auch das Heimgesetz Anwendung finden. Eine Betreuung muss dabei jedoch in gewisser Weise kontinuierlich und intensiv sein und auch für die Angelegenheiten des Alltags muss eine Versorgungsgarantie übernommen werden können.