Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterliegen in Deutschland den Gesetzen und Vorschriften der Personengesellschaften. Die GbR ist eine Personengesellschaftsform neben der OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft. Alle diese Personengesellschaften unterliegen besonderen Gesellschaftsvorschriften. Grundlage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet der Gesellschaftervertrag, in dem sich die Parteien verpflichten gegenseitig den gemeinsamen Zweck der Unternehmung zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§707 BGB, Inhalt des Gesellschaftervertrages). Bei der Einbringung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, kann der Vertrag notariell beglaubigt werden.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Haftung ein problematisches Feld. Es gibt zahlreiche Urteile zu GbR-Prozessen. Die Gesellschaftsform mit Zusatz “mit beschränkter Haftung”, gibt es seit dem Urteil des BGH im Jahr 1999 nicht mehr. Mit dem Urteil des OLG Stuttgart Anfang 2007, kann eine GbR unter ihrem Namen im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen sein. Auch gibt es eine strengere Haftungsregelungen zu den Gesellschaftsorganen, die beachtet werden müssen. Nach Schweizer Obiligationenrecht (OR) kann eine “Einfache Gesellschaft” von zwei oder mehreren Parteien geschlossen werden. Wie im deutschen Recht ist der gemeinsame Zweck ein besonderes Kriterium. Die Gesellschafter haften auch in dieser Form persönlich und solidarisch. In Österreich gibt es die Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als GesbR. Gesellschafterverträge in Österreich unterliegen keiner generellen Form und können auch mündlich geschlossen werden, so zum Beispiel unter Familienangehörigen. Es gibt, wie in den anderen deutschsprachigen Ländern, zahlreiche Rechtsprechungen, die die gesellschaftlichen Innen- und Außenwirkung betreffen und die rechtlich bindend sind.