Bundtagswahl

Die Bürger bestimmten alle vier Jahre maßgeblich über die demokratische Zukunft des Landes. Rechtliche Grundlagen zur Bundestagswahl schafft das Bundeswahlgesetz mit der letzten Änderung im Jahr 2008. Es gibt fünf Wahlrechtsgrundsätze: die allgemeine Wahl, die unmittelbare Wahl, die frei Wahl, die gleiche Wahl und die geheime Wahl. In Deutschland ist das aktive und passive Wahlrecht (gewählt werden) auf 18 Jahre festgelegt. Das Bundeswahlgesetzt gibt u.a. die Anzahl der Abgeordneten vor, die in das Parlament einziehen. Derzeit sind dies 598 Abgeordnete. Der Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wählt er den Direktkandidat. Mit der zweiten Stimme die Partei. Die Zweitstimme ist die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung im Bundestag. In manchen Landeswahlsystemen heißt es bei der Zweitstimme analog Parteistimme, Listen- oder Landesstimme. Mit der Zweitstimme, also der Stimme für die Partei, wählt der Wahlberechtigte die Landesliste (Kandidaten) der Partei, auf die er keinen direkten Einfluss (wie bei der Erststimme) hat. Man spricht hier von einer personalisierten Verhältniswahl, da die Zweitstimme über die Zahl der Sitze im Bundestag entscheidet. Unberücksichtigt bleiben bei der Sitzverteilung Parteien, die nicht die Fünf-Prozent-Hürde übersprungen haben und auch keine drei Direktmandate errungen haben. Die Kandidaten, die die meisten Direktmandate bekommen haben, ziehen direkt in den Bundestag ein. Die gewonnen Direktmandate werden auf die Gesamtsitzzahl einer Partei in einem Bundesland angerechnet. Die weiteren Sitze dieser Partei werden durch die Landesliste besetzt.

Zu den sogenannten Überhangmandaten kommt es, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt als ihr in einem Bundesland auf Grund des Parteienproporzes zu steht. Es kann sein, das eine Partei durch zu viele Zweitstimmen sogar einen Sitz verliert. Durch die Direktmandate kann der Wähler immer direkten Einfluss auf den Kandidaten nehmen, die ihn am meisten ansprechen. Je nach Sitzverteilung ziehen die Kandidaten in der Reihenfolge der Landeslisten in den Bundestag ein. Es kann sein, dass ein Kandidat sich sowohl als Kandidat im Wahlkreis direkt bewirbt, als auch einen vorderen Platz auf der Landesliste belegt. So sichert sich der Bewerber (meist Spitzenkandidaten einer Partei) gegen direkte Wahlniederlagen im Wahlkreis ab. Die Landeslisten werden geheim auf den Wahlparteitagen erstellt. Das System des personalisierten Verhältniswahlrechts gibt es in Deutschland seit den 1950er Jahren. Auch die Fünf-Prozent-Hürde gibt es seit dieser Zeit. Das Sitzzuteilungsverfahren zur Bundestagswahl 2009 nennt man Sainte-Lague-Verfahren. Der gewonnene Prozentsatz einer Partei im Bundestagswahlkampf entspricht ungefähr dem Sitzanteil im Bundestag.

Bundestagswahlen müssen nach dem Bundeswahlgesetz auf einen Sonntag oder einen Feiertag fallen. Für den jeweiligen Wahlbezirk werden ein ehrenamtlicher Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher durch die Wahlorgane ernannt. Die Wahl erfolgt geheim in Wahlkabinen und vorgedruckten amtlichen Wahlzetteln. Wahlcomputer sind zur Bundestagswahl 2009 verboten worden. Durch ein Kreuz wird der Kandidat oder die Partei gewählt. Der Stimmzettel wird in ein anonymes Kuvert gelegt und dann in die Wahlurne geworfen. Nach der Auszählung der Stimmen wird das vorläufige Endergebnis durch den Kreiswahlleiter verkündet. Von dort geht das Ergebnis weiter an den Landes- und Bundeswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und dessen Stellvertreter werden vom Bundesinnenminister auf Zeit bestimmt. Die jeweiligen Präsidenten des Statistischen Bundesamtes sind in der Regel auch Bundeswahlleiter.

In Deutschland gibt es auch die Möglichkeit der Briefwahl. Das diese tendenziell eine geheime Wahl mehr einschränken kann, als die Wahl im Wahllokal, stellt die Wahl per Post die Ausnahme dar. Die Gründe für die nötige Briefwahl müssen glaubhaft sein. Durch die Wahlbenachrichtungskarte bzw. Briefwahlunterlagen kann man eine Briefwahl aus besonderen Gründen anfordern. Ein Wahlschein wird dann ausgestellt und in ein Wählerverzeichnis eingetragen, so dass es nicht möglich ist nochmals im Wahllokal zu wählen. Briefwahlunterlagen müssen in der Regel bis zum Wahlschluss vorliegen. Immerhin haben rund 18 Prozent von dieser Art der Wahl bei der Bundestagswahl 2005 gebrauch gemacht.