Bundesländer

Die 16 Bundesländer tragen maßgebend zur Politik in Deutschland bei und sind im Bundesrat vertreten. Die Bundesländer sind teilsouveräne Gebiete, die in vielen Bereichen die Rechtshoheit haben. Die Länder sind das Ergebnis der politischen Neuordnung nach dem 2. Weltkrieg. Vor allem die US-amerikanischen Besatzer wollten eine föderale Demokratiestruktur. Zu den ehemaligen 11 alten Bundesländern des Westens kamen 1990 die neuen Bundesländer auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR hinzu. Seit vielen Jahren gibt es eine rege Diskussion über eine Neugliederung der Bundesländer, die allerdings durch eine Volksabstimmung zu erfolgen hat. Zuletzt scheiterte die Fusion zwischen Berlin und Brandenburg am Votum der brandenburgischen Bevölkerung. Die drei bevölkerungsreichsten Bundesländer sind Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Alleine in diesen drei Bundesländern lebt rund die Hälfte der deutschen Bevölkerung. Die drei Bundesländer haben auch das höchste Bruttoinlandsprodukt. Die Länder mit den höchsten Schulden pro Kopf sind Berlin, Bremen und Hamburg. Bremen und Hamburg sind Staatstaaten, die keine weitere Gemeinden haben. Die großen Bundesländer sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Flächenstaaten wiederrum in Landkreise und kreisfreie Städte. Die Gemeinden sind die kleinste territoriale Einheit in den Bundesländern. Teilweise gibt es übergeordnete kommunale Verbände. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesverfassung und eine eigenständige Regierung. Die Landesparlamente werden durch Landeswahlen auf vier oder fünf Jahre gewählt. Durch das Parlament wird die Landesregierung gewählt.

In der obersten Hierarchie gibt es die Landesminister und den Ministerpräsident, bzw. den regierenden Bürgermeister in Berlin, oder den ersten Bürgermeister in Hamburg, sowie den Präsidenten des Senats in Bremen. Die Gesetzgebungskompetenz liegt in den meisten Bereichen beim Bund. Allerdings haben die Länder in einigen Bereichen die Rechtshoheit, zum Beispiel im Hochschulrecht. Die Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern wurde sehr umfassend durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 neu definiert. Vor allem die Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene sollten so beschleunigt werden. Durch den teilweisen Verzicht der Länder in nationalen Gesetzgebungsverfahren haben die Länder in manchen Bereichen mehr rechtliche Kompetenzen erhalten, zum Beispiel in Fragen des Ladenschlusses oder des Gaststättenrechts. Die Bildungspolitik bleibt auch weiterhin eine zentrale Aufgabe der Länder. Die Länder sind im Bundesrat vertreten, einer der fünf ständigen Verfassungsorgane. Die Bundeskammer der Länder vertritt hier die Interessen der Bundesländer in höchster Instanz. Die Ministerpräsidenten sind die Mitglieder dieses nationalen Rates. Herzstück des Bundesrates stellen die Ausschüsse dar, die zuerst die Sachlagen prüfen.

Jedes Bundesland kann seine Stimme nur einheitlich zu den Gesetzten abgeben. Im nationalen Gesetzgebungsverfahren gibt es generell zustimmungsbedürftige und nicht-zustimmungsbedürftige Gesetze. Zustimmungsbedürftige Gesetze können durch den Bundesrat gehen oder auch abgelehnt werden. Gesetzte, die durch den Bundesrat gehen müssen, sind speziell im Grundgesetz beschrieben. Geht es um eine Gesetzesmaterie, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so handelt es sich um sogenannte Einspruchgesetze. Hier ist der Einfluss des Bundesrates sehr viel geringer. Kommt es zu Streitigkeiten auf Grund der Definition der Gesetzte, so muss in letzter Instanz das Bundesverfassungsgereicht entscheiden. Im Normalfall geht das Initiativrecht für Gesetze vom Bundestag aus, der Bundesrat kann aber auch eigene Gesetzesvorschläge dem Parlament unterbreiten. Immer wichtiger wird die Arbeit im Bundesrat bei europäischen Richtlinien. Hier müssen die Interessen der Länder durch das Gremium gegenüber dem Bund und der EU gewahrt werden.