Bundesorgane

Zu den fünf Bundesorganen in Deutschland zählen: der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident, der Bundeskanzler und das Bundesverfassungsgericht. Gerade die Online-Seiten des Bundestages werden stark frequentiert. Viele Bürger informieren sich täglich über das aktuelle Geschehen in Berlin. Das Parlament des Bundestages hat seinen Sitz seit 1999 im Reichstagsgebäude. Aus den fünf Partien gingen bei der letzten Bundestagswahl gewählte 614 Abgeordnete hervor (St.2007). Dem Bundestag unterliegt im wesentlichen die Diskussion und Verabschiedung in der Gesetzgebung. In einigen Fällen muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundesrat ist die Vertretung der 16 Länder. Der Bundesrat hat seit dem Umzug nach Berlin seinen Sitz im Preußischen Herrenhaus. Im Falle dessen, das es Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat bei der Verabschiedung von Gesetzen gibt, wird ein Vermittlungsausschuss eingesetzt.

Der Bundespräsident ist nicht nur der erste Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland sondern auch mit bestimmten Befugnissen ausgestattet, unter anderem vertritt er das Land völkerrechtlich oder ernennt und entlässt die Bundesminister, auf Vorschlag der Bundeskanzlerin. Der Bundeskanzler ist der politisch mächtigste Mann und Chef der Regierung. Der Bundeskanzler ist laut Grundgesetz (Art. 65 Satz 1) mit einer besonderen Richtlinienkompetenz ausgestattet. Sitz des Bundeskanzlers ist das neue Bundeskanzleramtsgebäude in Berlin. Im Falle des politischen Scheitern in der Mehrheitsbeschaffung kann der Bundeskanzler durch das ein konstruktives Misstrauensvotum bzw. dem einem mehrheitlichen Parlamentsbeschluss abgelöst werden.

Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste unabhängige Verfassungsorgan in Deutschland. Sitz des Bundesverfassungsgerichtes ist Karlsruhe. Die höchste Aufgabe des Gerichtes, das aus zwei Senaten mit acht Richtern und Richterinnen besteht, ist die Einhaltung des Grundgesetzes. Die Wahrung der Grundrechte ist eines der zentralen Themen der sechzehn Richter und Richterinnen. Die Amtszeit der Richter und Richterinnen, die jeweils zur Hälfte mit Zweidrittelmehrheit aus dem Bundestag und Bundesrat gewählt werden, ist 12 Jahre.