Die Sozialämter sind wichtige Institutionen, die zahlreiche Hilfen für arme Menschen bieten. Zentrales Hilfsinstrument ist die Sozialhilfe. Die Bundesländer sind für die Organisation der Dienste zuständig, die sich durch die Regelungen des I und XII Sozialgesetzbuches ergeben. Teilweise haben die Sozialämter heute andere Strukturen oder Namen, zum Beispiel gibt es heute das Amt für Soziales und Familie oder den Fachbereich Soziales und Wohnen. Die Länder bestimmen welche Behörde die Aufgaben übernimmt. Sozialämter sind öffentlich-rechtliche Sozialleistungsträger. Wenn die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses erbracht werden, spricht man Sozialversicherungsträger. Die Sozialämter oder Ämter für Soziales und Familie/Wohnen haben einen gesetzlichen Auftrag, um die Existenz bedürftiger Menschen zu sichern. Vor allem Menschen, die in persönlichen oder finanziellen Krisen sind, helfen die Behörden für Soziales. Die Menschen sollen am sozialen und gesellschaftlichen Leben auch in einer solchen Notsituation teilhaben. Nach dem deutschen Sozialstaatprinzip stellt die Sozialhilfe einen wichtigen Standard dar, um hilfebedürftigen Menschen ein Minimum an einem menschenwürdigen Dasein zu garantieren. Im Paragraph 1, Satz 1 SGB XII heißt es: “Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.” Die Sozialhilfe kann in Geld, Sachleistungen oder auch Dienstleistungen erbracht werden. Ein Regelsatz wird für die alltäglichen Dinge berechnet. Grundsätzlich wird für eine Haushaltseinheit bezahlt. Trotzdem müssen die Ansprüche der Personen individuell geprüft werden. Der Eckregelsatz ist fast identisch mit dem Arbeitslosengeld II. Im Jahr 2008 zum Beispiel lag der bundeseinheitliche Regelsatz bei 351 Euro. Die Länder haben die Möglichkeit diesen Regelsatz in ihrem Hoheitsgebiet anzugleichen, was in der Regel nicht passiert. Sozialhilfe können auch Deutsche im Ausland bekommen, sofern sie sich in einer Notlage befinden und nicht nach Deutschland zurückreisen können. Asylbewerber, die nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen beziehen, können nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Ebenso zum Beispiel auch Bezieher der Kriegsopferfürsorge.
Die Sozialhilfe wurde im Jahr 2003 grundlegend reformiert. Vor allem sollte auch die Eigenverantwortung des Einzelnen gestärkt werden. Es gibt heute Grundsicherungsleistungen für dauerhaft erwerbsunfähige. Ist die Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Arbeitsstunden im Arbeitsmarkt eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr erreicht, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsleistung. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommen immer andere mögliche Leistungen zur Anrechnung, bevor die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld werden auf die Sozialhilfe angerechnet. Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, werden teilweise nicht angerechnet. Grundsätzlich helfen die Sozialämter in vielen Bereichen den Hilfebedürftigen, zum Beispiel auch bei der Suche und Vermittlung von Wohnraum. Die Bundesländer stimmen sich über die Hilfemaßnahmen ab und folgen sehr häufig den Empfehlungen der Sozialverbände und den Sozialhilfeorganisationen oder dem deutschen Fürsorgeverein, so dass die sozialen Mindestabsicherungen in der Realität auch wirkliche Hilfestellungen darstellen. Analog den deutschen Sozialhilfestrukturen gibt es auch in Österreich und der Schweiz soziale Hilfen für die Existenz von hilfebedürftigen Menschen.