Das Reiserecht teilt sich in viele Rechtsaspekte auf, zu diesen gehören die internationalen Vereinbarungen zum zivilen Flugverkehr, die europäischen Richtlinien zum Reiserecht und dem Verbraucherschutz, und die nationalen Reisegesetze. Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr sind im Montrealer Abkommen vereinbart worden. In Deutschland und Österreich ist das Abkommen seit 2004 in Kraft. In der Schweiz seit 2005. Hier geht es sowie Haftungsfragen der Fluggesellschaften bei Personen- und Sachschäden und Verspätungsschäden. Hier sind vor allem auch die Haftungsgrenzen festgelegt. Den Text des Montrealer Abkommens findet man über das Internet. In der EU gibt es zum Beispiel Richtlinien für Reiseveranstalter und Reisebüros. In Deutschland gibt es das Reisevertragsrecht. Beide Vertragspartner haben Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehören in erster Linie, die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Preisen zu gewährleisten. Entspricht die Reise nicht den vereinbarten Leistungen, so muss dies seitens der örtlichen Reiseleitung oder Reiseveranstalters zu Protokoll gebracht werden. Eine Mängelanzeige allein reicht nicht aus, es muss auch Abhilfe verlangt werden. Es gibt in Deutschland die Rügepflicht nach dem Handelsgesetzbuch Paragraf 377. Kann der Reiseveranstalter oder die Erfüllungsgehilfen keine Abhilfe schaffen, so können unterschiedliche rechtliche Szenarien entstehen, die letztendlich zu einer Kündigung wegen Mangels führen können. Paragraf 651e BGB - Kündigung wegen Mangels, definiert diese Rechtssituationen. Die Allgemeinen Reisebedingungen bilden die Grundlagen der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten immer genau durchgelesen werden.
Bei Pauschalreisen gibt es Abweichungen im deutschen Reisevertragsrecht. Gegenüber den Individualreisenden genießen die Pauschalreisenden zusätzlichen Verbraucherschutz nach § 651a BGB - Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag. Zu den Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter mindestens zwei typische Reiseleistungen anbietet. Immer wieder kommt es bei Pauschalreisen zu Reisemängeln. Der Reiseverbraucherschutz spielt gerade deshalb eine wichtige Rolle bei den Pauschalreisen. Rechtliche Aspekte bei der Abhilfe von Reisemängeln bei Pauschalreisen findet man in Paragraf 651c BGB. In § 651c Absatz 3 BGB heißt es zum Beispiel: “Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.” Bei Titeln aus der Gewährleistung der Reispreisminderungen kann man in Deutschland die Frankfurter Tabelle als Richtfaden verwenden.
Die Tabelle ist allerdings nur eine Richtschnur, da die Tabelle für die Gerichte nicht verbindlich ist. Zum Beispiel ist der Richtwert für Reisepreisminderungen bei Abweichungen der örtlichen Lagen (Strandnähe) 5-15 Prozent. Mängel in der Ausstattung der Zimmer werden zwischen 5-20 Prozent angerechnet. Bei Beeinträchtigungen durch Lärm in der Nacht kann zum Beispiel zwischen 10 und 40 Prozent Reisepreisminderungen angesetzt werden. Die Mängelprozentsätze kann man addieren. Eine Sammlung von konkreten Urteilen bei Reisemängeln findet man in der Kemptener Reisemängeltabelle. Beide Tabellen findet man über das Internet. In schwersten Fällen kann man eine Urlaubsentschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB verlangen. Da Reisemängelklagen in den letzten Jahren zum Volkssport geworden sind, sollte man sich zur aktuellen Rechtssprechung genau informieren. Es gibt viele Informationen auf den Seiten der Verbraucherverbände oder den Rechtsplattformen im Internet.