Notrufzentralen und Notrufnummern

Über die europäische Notrufnummer 112 können Notrufe zu den Leitstellen abgegeben werden, die wiederrum die Koordination der Polizei, der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes übernehmen. Grundsätzlich können Notrufe über Telefon, Rufsäulen, Funk oder auch Notsignalen abgegeben werden. Für Seenotsignale in der Berufschifffahrt besteht eine Ausrüstungspflicht nach der International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS). In der Seeschifffahrt gibt es darüber hinaus internationale Regelungen durch die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) oder dem Handbuch für Suche und Rettung. Bei Notfällen auf See kann zum Beispiel ein Notruf auf UKW-Kanal 16 abgewickelt werden. In Österreich und der Schweiz gibt es neben der 112 bei der Bergrettung noch zusätzliche Nummern: Österreich 140 und Schweiz 1414 (Schweizer Rettungsflugwacht / Rega). In Südtirol erreicht man Landesnotrufzentrale zur Bergrettung unter 118. Notrufe per Funk bei der Bergrettung in der Schweiz werden unter der Frequenz 161.300 MHz abgegeben. In den deutschsprachigen Ländern gibt es verschieden Notrufnummern. In Deutschland sind die 110 und 112 für Polizei, Feierwehr und Rettungsdienst üblich. Zur Sperrnotruf bei Kredit- und EC-Karten ist 116 116. In Österreich gilt für die Polizei (133 / 112), die Feuerwehr (122 / 112), den Rettungsdienst (144 / 122) oder für den ärztlichen Notdienst die 141. In der Schweiz gibt es für die Polizei die 117 und 112, für die Feuerwehr die 118 und 112 und für den Rettungsdienst 144 und 112. Die Pannenhilfe erreicht man in Österreich über den Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club unter 120 und in der Schweiz unter der 140.

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2009 die Verordnung für Notrufverbindungen des Bundesministeriums für Justiz. Die Einzugsgebiete und die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen legen nach der Verordnung die zuständigen Behörden der Länder fest. Unter §4 (1) der Verordnung heißt es unter anderem: “Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung zu kennzeichnen.” … “In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist: 1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln, 2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und 3. die Information über den Standort an diese Notrufabfragestelle zu übermitteln.”

In Absatz 2, §4, heißt es: " Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben." In vielen Ländern kann man SIM-Karte und PIN von jedem Handy aus Notrufe abgeben. In Deutschland ist dies ab dem Jahr 2009 nur noch mit betriebsbereiter SIM-Karte möglich. Man möchte damit den Missbrauch von Notrufen unterbinden. In Nordamerika ist die Notrufnummer 911 üblich.

Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können ein Notruffax unter 112 schicken, sofern die Leitstelle mit einem Gerät ausgestattet ist. Natürlich kann man Notrufe auch per Funk abgeben. Im CB-Funk gibt es den Notfunkkanal 27,065 MHz. Die internationale Notruffrequenz in der Luftfahrt ist 2182 kHz. Im DSC-Verfahren, die 2187,5 kHz, oder der Kanal 16 und 70. Kanal 16 und 70 wird im Rahmen von SAR in Bremen von der Leitstelle der Deutschen Gesellschaft für Schiffsbrüchige abgehört. Wissentlich unbegründete Notrufe stellen in Deutschland und vielen anderen Ländern Straftatbestände dar. Die Pflicht Gefahrenmeldungen unverzüglich zu melden, wird in den Feuerschutzgesetzen der Länder geregelt. Bei den Notrufen sollte man immer an die 5 Ws denken: Wo? Was ist passiert? Wie viele Personen? Welche Art der der Erkrankung oder Verletzung? und Warten auf Rückfragen!

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