Mietrecht

In Deutschland finden sich die Regelungen zum Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Verordnungen gibt es in Deutschland auch zu den Themenkomplexen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen, vor allem bei sozialen Wohnraummietfestsetzungen oder den Betriebskosten (BetrKV). Das ehemalige Miethöhegesetz ging in das Bürgerliche Gesetzbuch über. Neue Regelungen findet man zum Beispiel im § 557 - Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Büchern untergliedert. In zweiten Buch findet man die Regelungen zum Schuldrecht, das sich auch auf vertragliche Schuldrechtsverhältnisse bei Mietverträgen bezieht. Ab dem Paragraf 535 werden Rechtsvorschriften bei Mietverhältnissen beschrieben. Die nachfolgenden Paragrafen des Untertitels regeln die allgemeinen Vorschriften zum Mietverhältnis. Untertitel II befasst sich mit den Mietverhältnissen des Raumraums. Hier werden Rechtsaspekte wie die Form des Mietvertrages behandelt. In den Paragrafen 556 werden Themen der Mietfälligkeit oder die Betriebskostenvorschriften behandelt. Der § 557 setzt sich mit den Mieterhöhungen und der Gesetzesvereinbarung auseinander. In den den §§557a-b werden Regelungen zur Staffelmiete und Indexmiete behandelt. Die §§ 568 und 569 setzen sich mit Form und Inhalt der Kündigungen auseinander, beziehungsweise befassen sich mit den außerordentlichen fristlosen Kündigungen. Insgesamt umfassen die Vorschriften und Regelungen zu Miet- und Pachtverhältnissen, die §§ 535-580 BGB.

Außerhalb der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es noch gesonderte Verordnungen, die vor allem den staatlich geförderten Wohnungsbau betreffen. Unter die Rechtsmaterie des Zivilrechts fällt die Verordnung über Wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV). Hier beziehen sich die Berechnungen auf den sogenannten Sozialen Wohnungsbau. Der Soziale Wohnungsbau ist vor allem gekennzeichnet durch die Bestimmungen der Mietfestsetzungen oder den besonderen Regelungen zur Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV ) ist seit dem Jahr 2004 gültig. Die Paragrafen 1-2, der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten, regelt die Betriebskosten und die Aufstellung der Betriebskosten. Seit dem Jahr 2004 gibt es die Wohnflächenverordnung (WoFlV), die Definitionen vorgibt für die Wohnfläche. In der Verordnung geht es unter anderem, um den Anwendungsbereich der Verordnung. Der §3 setzt sich mit der Ermittlung der Grundfläche auseinander; und der nachfolgende §4 geht auf die Anrechnung der Grundflächen ein. In Österreich findet man Regelungen zum Mietrecht unter anderem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). In der Schweiz findet man Erlasse im Obligationenrecht Miete, in Art. 253 bis 274g OR. Hier werden unter anderem die Rechte und Pflichten des Vermieters und Mieters behandelt. Auch Aspekte der Mängel und der Kündigungen werden hier behandelt.

Mietschulden

Wer seine Miete nicht pünktlich bezahlen kann oder will, der riskiert die fristlose Kündigung durch den Vermieter: bereits zwei nicht oder nicht komplett bezahlte Mieten reichen dafür aus. Dem Betroffenen droht die Obdachlosigkeit.