Pensionszusage

Bei der Pensionszusage deckt der Betrieb die Betriebsrente seines Arbeitnehmers durch Rückstellungen in den Bilanzen - oder auch durch spezielle Anlagen. Der Arbeitnehmer bekommt sie bei diesem einzigen internen Durchführungsweg verbindlich versprochen. Neben einer Rente werden häufig auch noch andere Risiken abgedeckt, beispielsweise die Invalidität oder Berufsunfähigkeit. Aber auch eine Hinterbliebenenzahlung wird häufig vereinbart. Gerade bei Mittel- und Großunternehmen ist die Pensionszusage sehr häufig anzutreffen. Der Arbeitnehmer kann dabei - neben den von seinem Arbeitgeber möglicherweise freiwillig zurückgestellten Mitteln - auch per so genannter Entgeltumwandlung Teile seines Lohns in die Pensionszusage einzahlen.

Bei den eingezahlten Mitteln gilt: Gelder, die aus dem eigenen Lohn stammen, sind ab dem ersten Euro sofort “unverfallbar”. Sprich: Aus ihnen leitet sich ein Rentenanspruch ab. Dies gilt aber nicht für Mittel, die der Arbeitgeber freiwillig einzahlt. Zwar kann hier der Arbeitgeber auch eine sofortige “Unverfallbarkeit” versprechen, gesetzlich verbindlich ist dies allerdings erst nach dem Eintreffen einiger Kriterien.

Dazu gehört beispielsweise, dass die Versorgungszusage schon mindestens fünf Jahre bestehen muss, also der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre in dem Betrieb beschäftigt ist. Sollte dann das eigene Unternehmen im Rentenalter aus irgendwelchen Gründen doch nicht mehr die versprochene Pensionszusage zahlen können, dann tritt der Pensions-Sicherungs-Verein ein und übernimmt die Rentenzahlung. Die Betriebsrente ist dann also unverfallbar.

Sollte ein Arbeitnehmer in diese Form der Betriebsrente einzahlen wollen, dann kann er nicht die Riester-Zulagenförderung in Anspruch nehmen. Bei der Pensionszusage ist ausschließlich die so genannte Entgeltumwandlung möglich, es kann also ein bestimmter Betrag jährlich steuerfrei eingezahlt werden. Der Betrag wird gleich vom Lohn eingehalten. Dafür müssen dann im Alter die Rentenzahlungen versteuert werden.