Arbeitslosengeld II

Die neuen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe, wurden im Jahr 2005 durch das neue Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) definiert. Vom Grundsatz her, sollen die neuen Leistungen dazu führen, dass der Lebensunterhalt abgesichert ist und der Betroffene relativ schnell wieder eine Arbeit findet. Da dies nicht immer in der Realität umzusetzen ist, sind viele der Leistungsempfänger recht lange Arbeitslos und müssen sich im Besonderen mit der Leistungsmaterie auseinandersetzen. Die Leistungen werden in der Regel über die örtlichen Arbeitsgemeinschaften bearbeitet. Die ARGE ist ein Verbund aus der örtlichen Agentur für Arbeit und den zuständigen Behörden der Kommunen. In der Regel bearbeitet die ARGE alle Leistungen, die sich aus der Hilfesituation ergeben. Vereinzelt kann es sein, das Leistungen von kommunalen Behörden, wie Unterkunft und Nebenkosten, bei den Ämtern separat beantragt werden müssen. Mit dem Einreichen des Antrages werden Leistungsansprüche geprüft. Wichtig ist, dass die ARGE erst nach Antragsstellung Leistungen bezahlt. Rückwirkende Ansprüche können in der Regel nicht geltend gemacht werden. Man muss auch den Antrag nach den geforderten Richtlinien ausfüllen, hierzu gibt es seit dem Jahr 2007 neue Formulare und Hinweise, die man genau beachten sollte, besonders wenn man die Download-Angebote der Bundesagenturen für Arbeit benutzt. Grundsätzlich bekommt der Antragsteller Leistungen, wenn er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Es gibt sogenannte Regelleistungen und angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Zur Grundlage der Leistungsermittlung dienen verschiedene Kriterien, zum Beispiel das Kriterium Bedarfsgemeinschaft. Hier wird die Frage geklärt, ob man alleine wohnt oder mit anderen Familienmitgliedern zusammen lebt und wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beschriebenen Bedarfsgemeinschaft ist. Bestimmte Beträge können zum Beispiel als Freibeträge angerechnet werden. Es kann sich auch der Fall ergeben, dass ein Mehrbedarf festgestellt wird. Man sollte sich über die genauen Regelungen bei den Behörden informieren. Dies ist zum Beispiel auch wichtig, zur Definition der eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Im Gegensatz zu den Leistungen des ALG I, stellt das Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung dar und wird über Steuergelder finanziert. In der Regel dauert die Leistungseinheit sechs Monate und die Leistungen werden im voraus per Monat bezahlt. Durch die Leistungsgewährungen ergeben sich naturgemäß eine Reihe von Rechte und Pflichten. Insbesondere sollte der Empfänger auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Man sollte sich genau erkundigen, sofern sich bestimmte Veränderungen abzeichnen, zum Beispiel beim Wohnungsumzug. Im Normalfall werden die Leistungen auf ein angegebenes Konto bezahlt.

Hat man kein Konto, so bekommt man eine Verrechnungszahlungsanweisung, die man bei der Post ausbezahlt bekommt. Handelt es sich um Leistungsbeträge, die nur ein paar Euro sind, so können diese evtl. angesammelt werden und später zur Auszahlung kommen. Zu den Leistungen, die auch bezahlt werden, gehören oft Tests und Trainingsmaßnahmen, die für die Wiedereingliederung sinnvoll sind. Welche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, ist eine Frage der Beurteilungen durch die Berufsberater. Man muss dies immer im Einzelfall prüfen. Nebenbeschäftigungen müssen gemeldet werden und unterliegen bestimmten Regelungen, in Bezug auf die Arbeitszeit und den Erträgen.