In Deutschland und vielen anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, stellt das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung dar, die durch die Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwirtschaftet wird. Zu den Abgaben, die von den Vertragsparteien getragen werden, gehören die Entgeltersatzleistungen. Innerhalb der Entgeltersatzleistungen ist auch die Arbeitslosenversicherung strukturiert. Man kann die Leistungen bei Arbeitslosigkeit deshalb unterscheiden in Versicherungsleistungen der Arbeitgeber, beziehungsweise der Arbeitnehmer, und Leistungen zum Lebensunterhalt, die von der Steuergemeinschaft getragen werden, wie das ALG 2. Um an das Arbeitslosengeld 1 zu kommen, muss man bestimmte Kriterien erfüllen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt, dass man sich persönlich Arbeitslos meldet und natürlich arbeitslos ist, und dass die Anwartschaftszeiten eingehalten werden. Die persönlichen Meldungen zur Arbeitslosigkeit kann man auch drei Monate vor dem Stichtag, bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit, einreichen. Im Regelfall sollte man am ersten Tag der Arbeitslosigkeit das Amt aufsuchen. Fällt dieser Stichtag auf ein Feiertag oder Wochenendtag, an dem die Behörde geschlossen ist, so entsteht daraus kein Schaden. Hält man die vorgeschriebenen Meldefristen nicht ein, so kann es zu Sperrfirsten kommen. Wird die Arbeitslosigkeit unterbrochen, so muss man umgehend nach Kenntnis diesen Sachverhalt mitteilen. Die Anwartschaftszeit ist in der Regel erfüllt, wenn man in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate oder 360 Tage (12 Monate x 30 Tage), ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hatte. Es gibt darüber hinaus Regelungen zu besonderen Zeiten, zum Beispiel bei der Pflege der Angehörigen. Sperrzeiten können auch eintreten, wenn man zum Beispiel grob fahrlässig im Beruf gehandelt hat und eine Kündigung bekommt oder in anderen Formen das Arbeitsverhältnis beendet. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss man im Antrag, die Gründe für die Beendigung aufführen. In der Regel endet das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. In Zweifelsfällen können die Agenturen für Arbeit auch weitere Informationen von Dritten einholen, unterliegen aber den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Sperrzeiten können auch eintreten, wenn man vorgeschriebene Maßnahmen der Agenturen für Arbeit nicht wahrnimmt. Die Höhe des ALG 1 richtet sich generell nach drei Faktoren. Erstens, die Höhe des durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts; zweitens der Anzahl der Kinder und drittens der Lohnsteuerklasse. Die Leistungen der Agenturen für Arbeit berechnen sich nach den Kalendertagen. Die Dauer der Leistungen errechnen sich nach dem Lebensalter und der Zeit, in denen der Leistungsempfänger in den letzten sieben Jahren, bzw. drei Jahren (ab. 02.2006), bei der Behörde versicherungspflichtig war. Zur Kategorisierung der Anspruchsdauer gibt es eine spezielle Tabelle. Leistungen der Bundesagenturen beziehen sich nicht nur auf das Arbeitslosengeld, sondern auch auf die Berufsberatung und Jobvermittlung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch Fördergelder für selbstständige Unternehmungen beantragen. Wer eine eventuelle Arbeitslosigkeit sieht, sollte sich rechtzeitig bei den Bundesagenturen für Arbeit über Rechte und Pflichten informieren. Dies ist vor allem auch sinnvoll, um bei Kündigungen die Sperrfristregelungen zu kennen.