In der Marktwirtschaft gibt es bestimmte rechtliche Regelungen, die den Unternehmen vorschreiben, was im Konkurrenzkampf nicht gestattet ist und wie sie vor allem auch mit den Verbrauchern nicht verfahren dürfen. Das zentrale Wettbewerbsrecht ist das deutsche Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG), das zuletzt 2009 geändert wurde und vor allem auch auf Grund der EU-Richtlinien gegen unlautere Geschäftspraktiken novelliert werden musste. Die Definition des Schutzwerkes für Unternehmen und Verbraucher findet sich im ersten Paragrafen. Hier heißt es: “Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.” Für die Verbraucher ist das UWG besonders wichtig, da es vor allem viele Aspekte von unlauteren Werbemaßnahmen betrifft. Unlautere Werbung betrifft Sachverhalte wie die irreführende Werbung oder die unzumutbaren Belästigungen, zum Beispiel in Form von Telefonwerbungen. In Paragraf 4 des UWG werden Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen aufgelistet. Paragraf 4 geht hier auf Themen wie unzulässige Verkaufsförderungsmaßnahmen, Preisnachlässe, Gewinnspiele, Preisausschreiben, Warenkennzeichnungen oder auch unternehmerische Rufschädigungen ein. Grundsätzlich darf nach diesem UWG-Paragrafen kein Unternehmen von Mitbewerbern gezielt im Markt behindert werden.
Paragraf 7 des UWG geht auf das Thema der unzumutbaren Belästigungen ein, die viele Konsumenten zum Beispiel in Form von Telefonwerbungen kennen. Im zweiten Abschnitt des Paragrafen 7 heißt es unter anderem dazu: “Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen … 1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht; 2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung; 3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt …” Was die Sachverhalte der unlauteren Werbung im UWG betrifft, gibt es unter anderem Regelungen zur Alterswerbung, der Kinderwerbung, der Behindertenwerbung, der E-Mail-Werbung oder der vergleichenden Werbung. Besonderen Wert legt man im UWG auf den Schutz von Kindern bei unlauteren Geschäftspraktiken. Im Anhang zu Paragraf 3, Absatz 3, UWG, heißt es: “Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind … Nr. 28: die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.”
Für Unternehmen und Verbraucher gibt es einige Möglichkeiten gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Unternehmen können Wettbewerber auf Unterlassung verklagen oder sich an ihre Interessenvertretung wenden. In Deutschland ist die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in Frankfurt a.M.), die größte unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft. Sie sieht sich als Selbstkontrollinstitution für alle Branchen und Unternehmen und möchte den Wettbewerb vor allem auch im Wohle der Allgemeinheit schützen. Für Verbraucher gibt es die Möglichkeit sich an die Verbraucherschutzzentralen zu wenden. Höchste politische Institution in Deutschland beim Verbraucherschutz ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Berlin und Bonn. Das BMELV bietet auf seiner Homepage zahlreiche Informationen für Verbraucher. Die Dachorganisation der Verbraucherzentralen in Deutschland ist die Verbraucherzentrale Bundesverband. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bundesverband findet man alle Adressen der regionalen Verbraucherzentralen und der verbraucherpolitisch orientierten Verbände. Spezielle rechtliche Regelungen finden sich bei Geschäften im Internet. Hier gibt es allerdings noch zahlreiche Grauzonen, da viele Rechtsaspekte wie beim Domainrecht, auf die Grundsatzurteile und Rechtsauffassungen der Gerichte fokussiert sind.